Vorlage öffentlich - VO/13GV/2017-372
Grunddaten
- Betreff:
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Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage Typ Enercon E-70 E4 in der Gemarkung Gägelow, Flur 1, Flurstück 138/3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Gägelow
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Vorberatung
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12.09.2017
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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26.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach den §§ 36 und 35 zum Antrag (StALU WM-51-4535-5712.0.1.6.2V-74022) von Bürgerwind Gägelow GmbH & Co. KG auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) Typ Enercon E-70 E4 mit 113,5 m Nabenhöhe (NH) und einer Nennleistung von 2,3,MW in der Gemarkung Gägelow, Flur 1, Flurstück 138/3, unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Antragsteller Bürgerwind Gägelow GmbH & Co. KG plant auf dem Flurstück 138/3 der Flur 1, Gemarkung Gägelow, die Errichtung und den Betrieb einer WKA des Typ Enercon E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5m, einem Rotordurchmesser von 71,0m (Gesamthöhe 149,0m) und einer Nennleistung von 2,3 MW.
Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG wird die Gemeinde von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem StALU WM, mit Schreiben
vom 07.08.2017 (PE am 08.08.2016) um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht.
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach den
§§ 31 und 33 bis 35 BauGB.
Der Vorhabenstandort der WKA befindet sich ca. 1,5 km südlich der Ortslage Gägelow, östlich der Ortslage Stofferstorf und nördlich der Splittersiedlung Voßkuhl im bereits bestehenden Windpark Gägelow (siehe Lageplan).
Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das hier in Rede stehende Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Gägelow als „Sondergebiet für Windenergieanlagen“ ausgewiesen. Die geplante WKA befand sich laut Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 (RREP WM) im festgelegten „Eignungsgebietes Windenergieanlagen“ Nr. 4 Gägelow. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 15.11.2016 (Az.: 3L 144/11) wurde das RREP WM 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen für unwirksam erklärt.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,4 MB
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