Vorlage öffentlich - VO/10GV/2016-204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Upahl unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit folgendem Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1) dargestellt, geprüft. Es ergeben sich:

-zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,

-nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit lagen nicht vor.

Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Upahl zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe

in Kenntnis zu setzen

 

3.  Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 86 LBauO M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 begrenzt

-im Norden: durch die Grundstücke „Am Wall“ Nr. 17 und Nr.19 sowie durch die

Straße „Am Holländersteig“,

-im Osten: durch die Straße „Am Wall“ und das bebaute Grundstück Nr. 2

„Am Holländersteig“,

-im Süden:durch die Grundstücke Hauptstraße Nr. 9 und Neuländer Weg Nr. 5

(Flurstücke 59/2, 60/2, 60/1),

-im Westen: durch die Landesstraße L03 (Hauptstraße),

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

4.  Die Begründung wird gebilligt.

 

5.  Der Beschluss der Satzung über 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt: 

 

Die Gemeinde Upahl hat das Planverfahren nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Die Grundzüge der Planung wurden durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 nicht berührt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.

 

Die Planunterlagen lagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.11.2015 bis zum 03.12.2015 in der Stadtverwaltung Grevesmühlen, Bauamt, öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.11.2015 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit zur Planung abgegeben

 

Die Satzungsunterlagen bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Text (Teil-B) und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie die zugehörige Begründung wurden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen.

Die Planunterlagen sind maßgeblich um die Zulässigkeit der aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall) innerhalb der Anbauverbotszone an der Landesstraße L03 sowie um Klarstellungen in den Festsetzungen zu den örtlichen Bauvorschriften zu ergänzen.

 

Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Upahl in Kraft.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Sämtliche anfallenden Kosten für die 4. Änderung des B-Planes Nr. 1 werden von dem neuen Grundstückseigentümer, der gleichzeitig auch als Erschließungsträger auftritt, übernommen. Für die Gemeinde entstehen keine Kosten.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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