Vorlage öffentlich - VO/01GV/2009-005
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 02.02.2009 zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher sowie des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Bernstorf auf das Amt Grevesmühlen-Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Heidrun Köpke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bernstorf
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Entscheidung
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17.03.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Gemeindevertretung Bernstorf genehmigt die am 02.02.2009 auf der Grundlage des
§ 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des
Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt
auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenen Wahlausschuss für
die Kommunalwahlen gemäß § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V.
Die
Übertragung gilt bis auf Widerruf durch die Gemeinde.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß
§ 11 KWG M-V ist (neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der
Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.
Der Gemeindewahlleiter wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die
Gemeindevertretung gewählt. Unter dem Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 12
Abs. 3 KWG M-V aus dem Kreis der Wahlberechtigten insbesondere für Aufgaben zur
Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung
der Wahlergebnisse ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 KWG M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des
Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben
des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu
berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall
Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der
Gemeindevertretung.
Die
Übertragung hat sich bei den letzten Wahlen als zweckmäßig erwiesen und sollte
auch für die Kommunalwahlen in der Zukunft vorgenommen werden.
Nach
§ 2 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung M-V gilt die Übertragung unbefristet bis zu
ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber
dem Amt erklärt werden.
Da
eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur anstehenden Kommunalwahl 2009
nicht mehr rechtzeitig möglich ist, hat der Bürgermeister gem. § 39 Abs. 3
Kommunalverfassung M-V aufgrund der äußersten Dringlichkeit die Entscheidung
bereits am 02.02.2009 getroffen.
Zur
Vermeidung von Wiederholungsbeschlüssen ist die Übertragung auch für künftige
Kommunalwahlen bis auf Widerruf durch die Gemeinde vorgenommen worden.
Die
Entscheidung des Bürgermeisters ist durch die Gemeindevertretung zu genehmigen.
