Vorlage öffentlich - VO/12SV/2015-594
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"
hier: Teilbereiche V und VI
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss Stadt Grevesmühlen
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31.08.2015
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Erledigt
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Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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24.08.2015
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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31.08.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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01.09.2015
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Vorberatung
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14.09.2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt die Teilaufhebung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" für folgende Teilbereiche:
Teilbereich V mit Grundstücken in der Wismarschen Straße/Großer Vogelsang/Kleiner
Vogelsang und
Teilbereich VI mit Grundstücken in der Hinterstraße/August-Bebel-Straße/Kuhhirtengang/
Lindenallee, Am Gerberhof/Goethestraße, Bannowgang/Am Graben/
Schradergang/Kleine Seestraße/Große Seestraße
als Satzung.
Der Satzungstext mit dem Lageplan und der Flurstücksliste sind als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses / der Satzung.
Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin wird der Bürgermeister beauftragt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher, der von dieser Teilaufhebungssatzung betroffenen Grundstücke, zu beantragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i. S. v. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.
Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" belegen sind.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt hierbei, vorrangig von der vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit Eigentümern i. S. v. § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Für die Kommune hat dies den Vorteil, dass bei Abschluss dieser Vereinbarungen auf Bescheidungen verzichtet werden kann und zudem kurzfristig dem kommunalen Sondervermögen "Altstadt" Investitionsmittel zur Verfügung stehen.
Der Geltungsbereich der Teilbereiche V und VI ist in der Anlage 1 dargestellt. Zu den Teilbereichen V und VI gehören insgesamt 118 Flurstücke, davon befinden sich 19 Flurstücke im Eigentum der Stadt und 7 Flurstücke im Eigentum der WOBAG Grevesmühlen.
Den Eigentümern der Teilbereiche V und VI wurden solche vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarungen angeboten und zum Teil auch angenommen. Mit Stand vom 01.08.2015 sind freiwillige Vereinbarungen von 49 Grundstücken (entspricht 54 Flurstücke) in den Teilbereichen V und VI abgeschlossen worden.
Der Stadtsanierung flossen damit 79.908,40 € zu.
Für den Teilbereich V und VI sind die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht. Aus diesem Grund sollen diese Teilbereiche aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" der Stadt Grevesmühlen entlassen werden.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" ist daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BauGB für die Teilbereiche V und VI aufzuheben.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde (Stadt), durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde (Stadt) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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19,9 kB
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