Vorlage öffentlich - VO/05GV/2015-115

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1. Als Tag der Neuwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeistern für die Gemeinde Plüschow wird der 10. Januar 2016 bestimmt.

 

2. Als Tag für eine mögliche Stichwahl wird der 24. Januar 2016 festgelegt.

 

3. Die Gemeindewahlleitung wird beauftragt einen Antrag auf Genehmigung zur Verkürzung der Wahlzeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr beim Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern zu stellen

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch einen tragischen Verkehrsunfall ist der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Plüschow, Herr Erhard Bräunig, am 7. August 2015 inmitten der Wahlperiode verstorben. Er ist damit nach § 44 Absatz 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vorzeitig aus dem Amt geschieden. Dazu bestimmt der § 44 Absatz 10 LKWG M-V weiter, dass in diesem Falle eine Neuwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin für den Rest der Wahlperiode stattfindet, die im Jahr 2019 endet.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 LKWG M-V hat die Gemeindewahlleitung die Notwendigkeit dieser Neuwahl am 10. August 2015 festgestellt. Damit bleiben nach § 45 Absatz 3 Satz 3 längstens fünf Monate Zeit, um die Neuwahl durchzuführen. In Anbetracht der in die Frist fallenden Advents- und Weihnachtszeit empfiehlt die Gemeindewahlleitung diese fünf Monate auszuschöpfen und den Wahltag auf den 10. Januar 2016 festzulegen.

 

Eine mögliche Stichwahl ist gesetzlich zwei Wochen nach dem Wahltag vorgesehen (§ 3 Absatz 4, Satz 2, 1. Halbsatz LKWG M-V). Diese Frist kann die Gemeindevertretung um bis zu zwei Wochen verschieben (§ 3 Absatz 4, Satz 2, 2. Halbsatz LKWG M-V). Bei der Festlegung des 10. Januar 2016 als Tag der Neuwahl kämen für eine mögliche Stichwahl damit der 24. und 31. Januar 2016 sowie der 7. Februar 2016 in Frage. In Anbetracht der Winterferien für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die im Jahr 2016 vom 1. bis 13. Februar dauern, sollte der gesetzlichen Variante der Vorzug gegeben werden.

 

Für die (Neu-)Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters/einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin besteht die Möglichkeit, einen Antrag nach § 42b der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) auf Verkürzung der Wahlzeit beim Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern zu stellen. Zu denken wäre hier an ein Ende der Wahlzeit um 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr. Gesetzlich vorgesehen ist eine Wahlzeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (§ 3 Absatz 1 LKWG M-V). Eine Verkürzung entlastet alle, die haupt- oder ehrenamtlich mit der Durchführung der Wahl beschäftigt sind. Die Resonanz aus Kommunen, die bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben ist durchweg positiv, sodass die Gemeindewahlleitung vorschlägt, die Reduzierung der Wahlzeit zu erproben. Dafür wird eine Wahlzeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr empfohlen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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