Vorlage öffentlich - VO/10GV/2015-166

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

Die folgenden Straßen(-abschnitte) in Upahl werden entsprechend nachfolgender Tabelle und beigefügter Übersichtskarte wie folgt umbenannt:

 

a)      Der nördliche Teil der Hauptstraße aus Upahl kommend in Richtung Grevesmühlen beginnend nach dem Abzweig „An der Silberkuhle“ [A] bis zur Gemarkungsgrenze [B]

(in der Übersichtskarte 1 gepunktet dargestellt)

wird in den Straßennamen „Grevesmühlener Straße“ umbenannt.

 

b)      Die von der L03 in Richtung Boienhagen östlich abzweigende Hauptstraße (K20) beginnend bei der jetzigen Hauptstraße 17 [C] und die sich anschließende Boienhägener Straße (K20) bis zur Gemarkungsgrenze [D] sowie der von der K20 südlich abzweigende Abschnitt „Am Sportplatz 5, 6, 7

(in der Übersichtskarte 2 gekreuzt dargestellt)

werden in den Straßennamen „Zum Sportplatz“ umbenannt.

 

c)      Die von der K20 abzweigende Boienhägener Straße (E) in Richtung Park (F)

(in der Übersichtskarte 2 schraffiert dargestellt)

wird in den Straßennamen „Am Park“ umbenannt.

 

d)      Der parallel zur L03 verlaufende Abschnitt der Hauptstraße

(bisher Hauptstraße 2, 21, 23, 25 und 27)

(in der Übersichtskarte 2 gestrichelt dargestellt)

wird in den Straßennamen „Am Denkmal“ umbenannt.

 

e)      Die von der L03 östlich abzweigende Straße „Am Sportplatz“

(in der Übersichtskarte 2 gepunktet dargestellt)

wird in den Straßennamen „Am Horstenberg“ umbenannt.

 

 

  1. Die Straßenumbenennungen treten am 19.10.2015 in Kraft.

 

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

Straßenumbenennungen:

 

Derzeitiger Name der Straße/ des Straßenabschnittes

Flurstück(e)

(Gemarkung Upahl)

Um-benennung in

Künftiger Straßenname

a)

Hauptstraße (nördlicher Teil)

(Abschnitt A – B)

Flur 1: 73/12, 77/8, 77/2, 77/6

 

Grevesmühlener Straße

b)

Von L03 östlich abzweigende Hauptstraße,

Boienhägener Straße (K20)

(Abschnitt C – D) und

Am Sportplatz 5,6,7

Flur 1: 37/1, 37/3, 37/6, 55/3, 55/4

Flur 2: 49/11, 67/11, 67/12

 

 

 

Zum Sportplatz

c)

Boienhägener Straße 7 b, 9, 10

(Abschnitt  E – F)

Flur 1:

30/22

 

 

Am Park

d)

Parallel zur L03 verlaufende Hauptstraße (Hauptstr. 2, 21, 23, 25, 27)

Flur 1: 37/4;

Flur 2: 67/13, 67/8

 

 

Am Denkmal

e)

Am Sportplatz (von der L03 östlich abzweigend)

Flur 2

43/18

 

Am Horstenberg

Die o.g. Straßenumbenennungen sind mit einer Neuordnung der Hausnummern verbunden

Klarstellungen:

Derzeitiger Straßenname:

 

Verbleibende Abschnitt der Hauptstraße

Keine Änderung der Straßenbezeichnung, aber Neuordnung der Hausnummern

Am Holländersteig

Keine Änderung

Am Kamberg

Keine Änderung

Am Twäschen Berg

Keine Änderung

Am Wall

Keine Änderung

An der Silberkuhle

Keine Änderung

Anton-Schlecker-Straße

Keine Änderung

Breite Straße

Keine Änderung

Meiereiweg

Keine Änderung

Poststraße

Keine Änderung der Straßenbezeichnung, aber Neuordnung der Hausnummern

Schweriner Landstraße

Keine Änderung

Testorfer Straße

Keine Änderung der Straßenbezeichnung, aber Neuordnung der Hausnummern

Zu Bramers Busch

Keine Änderung

Zum Torfmoor

Keine Änderung der Straßenbezeichnung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen werden auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die oben genannten Straßen(-abschnitte) umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen. Im Zuge der Umbenennungen der mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Haupt- und Dorfstraßen, erfolgte ebenfalls eine Prüfung der Straßenbezeichnungen und Hausnummerierungen in Upahl.

Hier wurde deutlich, dass die derzeitige Benennungen von Straßen(abschnitten) eine eindeutige und erkennbare Gliederung vermissen lassen (z.B. mehrere Abzweige der Hauptstraße und der Straße „Am Sportplatz“). Auch eine unsortierte Hausnummernvergabe in der Hauptstraße, Poststraße und Testorfer Straße leisten Verwechslungsgefahren Vorschub, so dass hier Änderungsbedarf besteht.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennungen entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung notwendig sind, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Hausnummernzuteilung erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 11.06.2015 über die geplanten Straßenumbenennungen und Neuordnung der Hausnummern informiert.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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