Vorlage öffentlich - VO/10GV/2015-164
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Umbenennung der Dorfstraße im Ortsteil Boienhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Upahl
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Entscheidung
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09.07.2015
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Beschlussvorschlag
- Straßenumbenennung:
a) Die Dorfstraße im Ortsteil Boienhagen
Gemarkung: Boienhagen
Flur: 1
Flurstücke: 28, 308
wird in den Straßennamen „Boienhagen“ umbenannt.
b) Die Umbenennung tritt am 19.10.2015 in Kraft.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die Dorfstraße im Ortsteil Boienhagen in den Straßennamen „Boienhagen“ umbenannt.
Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.
Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.
Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen „Dorfstraßen“ umzubenennen.
Auf Grund des Wiedererkennungswertes und der Identifizierung mit dem Ortsteil Boienhagen soll der Ortsteilname als Straßenname für die Neubenennung der Dorfstraße verwendet werden.
Zugleich sollen die Hausnummern in Boienhagen neu geordnet werden. Die Nummerierung der Häuser an der Straße erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge, so dass die ungeraden Hausnummern auf der rechten und die geraden Hausnummern auf der linken Straßenseite liegen, da die Hausnummernzuteilung in Boienhagen bereits hauptsächlich nach diesem System erfolgte.
Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.
Die Hausnummern werden jedoch zur Information in der Anlage dargestellt.
Die Hausnummernzuteilung erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.
Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 11.06.2015 über die geplante Straßenumbenennung und die Neuordnung der Hausnummern informiert.
Zur Rechtsstellung der Betroffenen:
Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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647,6 kB
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(wie Dokument)
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250,4 kB
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