Vorlage öffentlich - VO/10GV/2015-163

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

a)      Die Hauptstraße im Ortsteil Blieschendorf

 

Gemarkung: Blieschendorf

Flur: 1

Flurstück: 18

 

wird in den Straßennamen „Blieschendorf“ umbenannt.

 

b)      Die Dorfstraße im Ortsteil Blieschendorf

 

Gemarkung: Blieschendorf

Flur: 1

Flurstücke: 27, 32

 

wird in den Straßennamen „Eichengrund“ umbenannt.

 

c)      Die Umbenennungen treten am 19.10.2015 in Kraft.

 

d)      Die derzeitigen Hausnummern bleiben unverändert.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen werden auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) im Ortsteil Blieschendorf die Hauptstraße in den Straßennamen „Blieschendorf“ und die Dorfstraße in den Straßennamen „Eichengrund“ umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen „Haupt- und Dorfstraßen“ umzubenennen.

 

Auf Grund des Wiedererkennungswertes und der Identifizierung mit dem Ortsteil Blieschendorf soll der Ortsteilname als Straßenname für die Neubenennung der Hauptstraße verwendet werden.

Für die Umbenennung der Dorfstraße wurde von den Anwohnern der Straßenname „Eichengrund“ vorgeschlagen.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 04.06.2015 über die geplanten Straßenumbenennungen informiert.

 

Für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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