Vorlage öffentlich - VO/10GV/2015-162

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennung:

 

a)      Die Hauptstraße im Ortsteil Sievershagen

 

Gemarkung: Sievershagen                            Gemarkung: Sievershagen Dorf

Flur: 1                                                                      Flur: 1

Flurstücke: 101/5 (tw), 13                            Flurstücke: 25/5, 74

 

              wird in den Straßennamen „Sievershagen“ umbenannt.             

 

b)      Die Umbenennung tritt am 19.10.2015 in Kraft.

 

c)      Die derzeitigen Hausnummern  bleiben unverändert.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortüblich bekannt zu geben.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

 

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die Hauptstraße im Ortsteil Sievershagen in den Straßennamen „Sievershagen“ umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen „Hauptstraßen“ umzubenennen.

 

Auf Grund des Wiedererkennungswertes und der Identifizierung mit dem Ortsteil Sievershagen soll der Ortsteilname als Straßenname für die Neubenennung der Hauptstraße verwendet werden.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 04.06.2015 über die geplanten Straßenumbenennungen informiert.

 

Im Rahmen der Einwohnerversammlung wurde vorgeschlagen, die Hauptstraße in den Straßennamen „Sievershägener Straße“ umzubenennen. Von diesem Vorschlag wird jedoch abgeraten, da die Bezeichnung in der Hinsicht irreführend ist, da „Sievershägener Straße“ richtungsweisend  die Straße nach Sievershagen bedeutet.

 

Für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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