Vorlage öffentlich - VO/10GV/2015-161
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über Straßenumbenennungen im Ortsteil Hanshagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Upahl
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Entscheidung
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09.07.2015
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Beschlussvorschlag
- Straßenumbenennungen:
a) Die Hauptstraße im Ortsteil Hanshagen
Gemarkung: Hanshagen
Flur: 1
Flurstück: 96
wird in den Straßennamen „Hanshagen“ umbenannt.
b) Der Waldweg im Ortsteil Hanshagen
Gemarkung: Hanshagen
Flur: 1
Flurstück: 78 (teilweise)
wird in den Straßennamen „Forstweg“ umbenannt.
c) Die Umbenennungen treten am 19.10.2015 in Kraft.
d) Die derzeitigen Hausnummern bleiben unverändert.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen werden auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) im Ortsteil Hanshagen die Hauptstraße in den Straßennamen „Hanshagen“ und der Waldweg in den Straßennamen „Forstweg“ umbenannt.
Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.
Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.
Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen „Hauptstraßen“ und den doppelt vorkommenden „Waldweg“ umzubenennen.
Auf Grund des Wiedererkennungswertes und der Identifizierung mit dem Ortsteil Hanshagen soll der Ortsteilname als Straßenname für die Neubenennung der Hauptstraße verwendet werden.
Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 04.06.2015 über die geplanten Straßenumbenennungen informiert.
Im Rahmen der Einwohnerversammlung wurde vorgeschlagen, die Hauptstraße in den Straßennamen „Eichenallee“ umzubenennen. Auf Grund der geplanten Umbenennung der Dorfstraße im Ortsteil Blieschendorf in den Straßennamen „Eichengrund“ wird jedoch im Hinblick auf eine drohende Verwechslungsgefahr von diesem Vorschlag abgeraten.
Für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig.
Zur Rechtsstellung der Betroffenen:
Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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