Vorlage öffentlich - VO/13GV/2009-003
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Gägelow auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V zur Übertragung von Aufgaben auf das Amt gemäß § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Birgit Gromm
- Verfasser:
- Margarete Steffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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24.02.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Gemeindevertretung Gägelow genehmigt die am 02.02.2009 auf der Grundlage des §
39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des
Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt
auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenen Wahlausschuss für
die Kommunalwahlen gemäß § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V.
Die
Übertragung gilt bis auf Widerruf durch die Gemeinde.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 11 KWG M-V ist
(neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der Gemeindewahlausschuss und der
Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.
Der Gemeindewahlleiter
wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die Gemeindevertretung gewählt. Unter dem
Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 12 Abs. 3 KWG M-V aus dem Kreis der
Wahlberechtigten insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse ein
Gemeindewahlausschuss gebildet.
Gemäß § 15 Abs. 1 KWG M-V
können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt
auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss
übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung
erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.
Die Übertragung hat sich
bei den letzten Wahlen als zweckmäßig erwiesen und sollte auch für die
Kommunalwahlen in der Zukunft vorgenommen werden.
Nach § 2 Abs. 2 der
Kommunalwahlordnung M-V gilt die Übertragung unbefristet bis zu ihrem Widerruf.
Der Widerruf muss spätestens am 120 Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt
werden.
Da eine Beschlussfassung
der Gemeindevertretung zur anstehenden Kommunalwahl 2009 nicht mehr rechtzeitig
möglich ist, hat der Bürgermeister gem. § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V
aufgrund der äußersten Dringlichkeit die Entscheidung bereits am 02.02.2009
getroffen.
Zur Vermeidung von
Wiederholungsbeschlüssen ist die Übertragung auch für künftige Kommunalwahlen
bis auf Widerruf durch die Gemeinde vorgenommen worden.
Die Entscheidung des
Bürgermeisters ist durch die Gemeindevertretung zu genehmigen.
