Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-004
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher sowie des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Mallentin auf das Amt Grevesmühlen-Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Birgit Gromm
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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02.02.2009
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Mallentin überträgt für
die Kommunalwahlen gemäß § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V die Aufgaben des Gemeindewahlleiters
insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des
Gemeindewahlausschusses insgesamt auf
einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss.
Die Übertragung gilt bis auf Widerruf durch die
Gemeinde.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 11 KWG M-V ist
(neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der Gemeindewahlausschuss und der
Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.
Der Gemeindewahlleiter
wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die Gemeindevertretung gewählt. Unter dem
Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 12 Abs. 3 KWG M-V aus dem Kreis der
Wahlberechtigten insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse ein
Gemeindewahlausschuss gebildet.
Gemäß § 15 Abs. 1 KWG M-V
können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt
auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss
übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung
erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.
Die Übertragung hat sich
bei den letzten Wahlen als zweckmäßig erwiesen und sollte auch für die
Kommunalwahlen in der Zukunft vorgenommen werden.
Nach § 2 Abs. 2 der
Kommunalwahlordnung M-V gilt die Übertragung unbefristet bis zu ihrem Widerruf.
Der Widerruf muss spätestens am 120 Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt
werden.
