Vorlage öffentlich - VO/04GV/2009-004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Mallentin überträgt für die Kommunalwahlen gemäß § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V  die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf  einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss.

Die Übertragung gilt bis auf Widerruf durch die Gemeinde.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 11 KWG M-V ist (neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.

Der Gemeindewahlleiter wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die Gemeindevertretung gewählt. Unter dem Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 12 Abs. 3 KWG M-V aus dem Kreis der Wahlberechtigten insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse ein Gemeindewahlausschuss gebildet.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 KWG M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.

Die Übertragung hat sich bei den letzten Wahlen als zweckmäßig erwiesen und sollte auch für die Kommunalwahlen in der Zukunft vorgenommen werden.

 

Nach § 2 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung M-V gilt die Übertragung unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120 Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

 

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