Vorlage öffentlich - VO/06GV/2015-101

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Entwürfe der Planunterlagen und der Begründung werden gebilligt und für die Auslegung bestimmt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.

 

2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.            

 

3. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Roggenstorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

5. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach  § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Roggenstorf beabsichtigt, aufgrund veränderter Entwicklungsabsichten für Teilbereiche, den Bebauungsplan Nr. 1 zu überarbeiten. Die Änderung des Bebauungsplanes soll sich in 2 Teilbereiche gliedern.

Im Teilbereich 1 soll der im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzte Spielplatz nicht länger berücksichtigt werden. Hier ist ein weiteres Baufeld vorgesehen. Die Erschließung des Flurstückes 41/23 ist durch die bereits realisierte Wendeanlage sichergestellt. Darüber hinaus kann auch die verkehrliche Erschließung der benachbarten Grundstücke sichergestellt werden. So wird das Flurstück 41/9 über das an die Wendeanlage angrenzende Flurstück 41/21 und das Flurstück 41/8 über das Wegeflurstück 41/22, welches von der Wendeanlage Richtung Westen abgeht, erschlossen.

Weiterhin sollen zukünftig die im Bebauungsplan Nr. 1 entlang der Straße „Am Larmbarg“ festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen entfallen. Die straßenbegleitende Begrünung durch Bäume in diesem Bereich ist nicht länger Ziel der Gemeinde Roggenstorf.

Für beide Teilbereiche, also den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, soll die zulässige Dachneigung auf 30° bis 45° begrenzt und neben Satteldächern auch Walmdächer und Krüppelwalmdächer berücksichtigt werden. Im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 35° bis 45° festgesetzt und nur Satteldächer zulässig.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen zur Aufstellung/ Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind gegeben. Demnach kann die Gemeinde von den Verfahrensmodifikationen des beschleunigten Verfahrens Gebrauch machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Sämtliche anfallende Kosten werden vom Antragsteller übernommen.

Die Gemeinde ist von Kosten frei zuhalten.

 

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Anlagen

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