Vorlage öffentlich - VO/06GV/2015-100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggenstorf fasst den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Roggenstorf.

 

2. Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 entspricht vollständig dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 und gliedert sich in zwei Teilbereiche. Der Teilbereich 1 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird

-          im Norden durch eine mit Feldgehölzen bewachsene Fläche (gesetzlich geschütztes Biotop NWM07688),

-          im Osten durch das Gewässer Trammer Beek,

-          im Süden durch die Moorer Straße und

-          im Westen durch ein bebautes Grundstück an der Moorer Straße

begrenzt.

Der Geltungsbereich des Teilbereiches 2 der 1. Änderung entspricht den Grenzen des Ursprungsplanes, abzüglich des Teilbereichs 1 der 1. Änderung. Zur besseren Verständlichkeit sind die Grenzen der beiden Teilbereiche in der Anlage zu diesem Aufstellungsbeschluss dargestellt.               

 

3. Das Planungsziel (s. Sachverhalt) besteht in der planungsrechtlichen Vorbereitung einer Fläche für eine weitere Bebauung. Weiterhin sollen straßenbegleitende Bäume nicht länger berücksichtigt werden. Für den gesamten Änderungsbereich (Teilbereich 1 und Teilbereich) soll künftig die Dachneigung auf 30° bis 45° festgesetzt werden.

 

4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.   

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Roggenstorf beabsichtigt, aufgrund veränderter Entwicklungsabsichten für Teilbereiche, den Bebauungsplan Nr. 1 zu überarbeiten. Die Änderung des Bebauungsplanes soll sich in 2 Teilbereiche gliedern.

Im Teilbereich 1 soll der im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzte Spielplatz nicht länger berücksichtigt werden. Hier ist ein weiteres Baufeld vorgesehen. Die Erschließung des Flurstückes 41/23 ist durch die bereits realisierte Wendeanlage sichergestellt. Darüber hinaus kann auch die verkehrliche Erschließung der benachbarten Grundstücke sichergestellt werden. So wird das Flurstück 41/9 über das an die Wendeanlage angrenzende Flurstück 41/21 und das Flurstück 41/8 über das Wegeflurstück 41/22, welches von der Wendeanlage Richtung Westen abgeht, erschlossen.

Weiterhin sollen zukünftig die im Bebauungsplan Nr. 1 entlang der Straße „Am Larmbarg“ festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen entfallen. Die straßenbegleitende Begrünung durch Bäume in diesem Bereich ist nicht länger Ziel der Gemeinde Roggenstorf.

Für beide Teilbereiche, also den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, soll die zulässige Dachneigung auf 30° bis 45° begrenzt und neben Satteldächern auch Walmdächer und Krüppelwalmdächer berücksichtigt werden. Im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 35° bis 45° festgesetzt und nur Satteldächer zulässig.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen zur Aufstellung/ Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind gegeben. Demnach kann die Gemeinde von den Verfahrensmodifikationen des beschleunigten Verfahrens Gebrauch machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Antragsteller haben sich verpflichtet die anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Gemeinde ist von Kosten frei zuhalten. 

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Anlagen

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