Vorlage öffentlich - VO/12SV/2015-539

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Grevesmühlen beschließt folgende Aufhebungssatzung:

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 7 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66) erlässt die Stadt Grevesmühlen  mit Beschluss der Stadtvertretung vom XX.0X.201X folgende Satzung:

 

§ 1

Die Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Grevesmühlen vom 24.07.2002 wird aufgehoben.

 

§ 2

Die Aufhebungssatzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Grevesmühlen, den…………….

 

 

Der Bürgermeister

 

 

2.              Der Bürgermeister wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V beauftragt, die Aufhebungsssatzung nach Ausfertigung öffentlich bekannt zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.               

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevesmühlen (Baumschutzsatzung) ist von der Stadtvertretung am 01.07.2002 auf damaliger Rechtsgrundlage beschlossen worden. Sie sollte den Baumbestand in privaten Hausgärten regeln, da es seinerzeit keinen gesetzlichen Schutz gab. Sie umfasst im Wesentlichen den Genehmigungsvorbehalt der Stadt vor der Fällung von Bäumen auf privaten Grundstücken ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m. Dabei wird in den Baumarten nicht unterschieden.

Durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde nunmehr am 23.02.2010 das Naturschutz-ausführungsgesetz (NatSchAG M-V) beschlossen. Das Bundesnaturschutzgesetz gemeinsam mit dem Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern  regelt seitdem weitestgehend die Belange, die die aktuelle gemeindeeigene Satzung prägen. Aufgrund der nunmehr bestehenden gesetzlichen Regelung geht die stadteigene Satzung zudem über den gesetzlichen Rahmen hinaus.

Gem. § 18 NatSchAG M-V sind demnach Baumfällungen in Hausgärten, grundsätzlich verfahrensfrei. Ausgenommen sind folgende Baumarten: Eiche, Ulme, Platane, Linde, und Buche ab einem Stammumfang von 1,00 m, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über Erdboden. So regelt § 6 NatSchAG M-V gesetzlich, dass für diese Baumarten Ausnahmen zur Fällung nur von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

Aus der aktuellen Gesetzes- und Satzungslage heraus ergibt sich in Praxis, dass es häufig zu mehrfachen Zuständigkeiten kommt, da sowohl die Gemeinde per Satzung als auch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu beteiligen sind. Die Aufhebung der Satzung erbrächte damit spürbar eine Entbürokratisierung für die betroffenen Bürger.

In der Verwaltungspraxis hat sich ferner gezeigt, dass in der Regel in Anwendung der Satzung Genehmigungen (zu 98 %)  erteilt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass kein Regelungsbedarf in Form einer Satzung besteht. So wurden 2013 15 und 2014 25 Fällgenehmigungen erteilt, ein Antrag wurde abgelehnt. Die meisten Anträge werden für Nadelbäume gestellt. Oft verschatten diese dann zu groß gewordenen Bäume Grundstücke und Häuser.     

Für die betroffenen Bürger ergibt sich bei Aufhebung eine klarere Übersicht der Zuständigkeiten, da zukünftig dann nur noch die Untere Naturschutzbehörde direkt zu beteiligen ist bzw. Baumfällungen genehmigungsfrei sind.

Die Kommunen des Amtes Grevesmühlen-Land, die ehedem sog. Baumschutzsatzungen besaßen, haben im Laufe diesen Jahres ebenfalls Beschlüsse zur Aufhebung der Satzungen gefasst. Der kommunalen Verwaltung würden somit nicht unerhebliche Verwaltungsaufwendungen in Zukunft erspart, da das Vorhalten von personellen Ressourcen für diesen Aufgabenbereich vollständig entfiele.

Nach Auffassung der Verwaltung besteht ferner kein tatsächlicher Bedarf an Ersatzpflanzungen auf privaten Grundstücken oder im Rahmen von Abstandszahlungen auf öffentlichen Grundstücken. Vielmehr zeigt die Verwaltungspraxis, dass im Zuge öffentlicher Maßnahmen stets im ausreichenden Umfang Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich werden, die vorrangig zur Anwendung gebracht werden sollten. 

Durch eine Aufhebung der Satzung würden – nur bezogen auf Baumfällungen im Stadtgebiet bezogen - geschätzt ca. 600,- € Verwaltungsgebühren pro Jahr entfallen, was kalkulatorisch einem Zeiteinsatz von 10 Std. entspricht.

Hinsichtlich des Baumbestandes auf privaten Grundstücken würde bei Aufhebung der Satzung das gesetzlich vorgegebene Maß als Schutzanspruch fixiert.  Weitergehende Schutzansprüche für spez. Baumarten sowie für Bäume eines Baumumfanges bis zu 0,99 m entfielen in diesem Fall.

Gemäß § 15 Abs. 9 Naturschutzausführungsgesetz M-V sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zu hören. Der Entwurf der Aufhebungssatzung ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Sofern das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist, wird der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V beauftragt, die Aufhebungssatzung öffentlich bekannt zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.          

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Einnahme der Gebühren entfällt, die zur Kostendeckung der Sachbearbeiter erforderlich ist.         

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Anlagen

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