Vorlage öffentlich - VO/14GV/2014-026
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Beantragung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Roxin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Pahlke
- Verfasser:
- Herr Heinze
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Stepenitztal
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Entscheidung
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28.10.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beim Landkreis Nordwestmecklenburg wurde von Herrn Strauss aus Roxin ein Antrag auf Anordnung eines generellen Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Roxin eingereicht, den weitere vier Eigentümer von reetgedeckten Häusern in diesem Ortsteil der Gemeinde unterzeichnet hatten.
Weil die durch den Antrag begehrte Anordnung alle Einwohner dieses Ortsteiles betrifft, indem sie zum Jahreswechsel keine Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 zum Jahreswechsel innerhalb der Ortslage abbrennen dürfen, verlangt der Landkreis als für diese Anordnung zuständige Behörde einen entsprechenden Beschluss der Gemeinde.
Mit der Beschlussfassung wäre vorbehaltlich der Prüfung durch den Landkreis verbunden, dass der Ort Roxin neben anderen Orten in die amtliche Bekanntmachung der Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 anlässlich des Jahreswechsels aufgenommen und dort das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände verboten würde.
Allerdings muss beachtet werden, dass im Umreis von 200 Metern um reetgedeckte Gebäude ohnehin ein Abbrennverbot für derartige Gegenstände besteht, worauf vor jedem Jahreswechsel durch Bekanntmachung hingewiesen wird. Darüber hinaus machte der Antragsteller die Anordnung im Ort bekannt und wies einzelne Personen zusätzlich auf das bestehende Verbot hin. Weil im Grunde genommen die gesamte Ortslage von Roxin sich im 200- Radius eines reetgedeckten Hauses befindet, wiederholt das begehrte Verbot lediglich ein faktisch schon bestehendes.
Die Konsequenz eines Erlasses über ein Abbrennverbot für ausdrücklich den gesamten Ort Roxin wäre somit die gleiche, wie vor dessen ausdrücklicher Erwähnung in der Anordnung: Verstößen gegen das Abbrennverbot müssen die dadurch gefährdeten Personen selbst entgegenwirken, wozu sie sich ausschließlich der Polizei bedienen können. Ob die zum Jahreswechsel so schnell auf ein Hilfeersuchen reagieren und die Gefahr vor Ort rechtzeitig bannen kann, bleibt abzuwarten.
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