Vorlage öffentlich - VO/01GV/2014-051

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Grund- und Regionalschüler aus der Gemeinde Bernstorf (Bernstorf, Bernstorf- Ausbau, Jeese, Pieverstorf, Wilkenhagen, Strohkirchen, Wölschendorf) ab dem Schuljahr 2015/16 weiterhin am Schulstandort Grevesmühlen an nachfolgend benannten Schulen beschult werden sollen:

 

Grundschüler:                            Grundschule „Fritz Reuter“, Kleine Alleestraße 44, 23936

Grevesmühlen

 

Regionalschüler:              Regionale Schule „Am Wasserturm“, Ploggenseering 68, 23936 Grevesmühlen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 für das Land Mecklenburg Vorpommern i.V.m. der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung (Schulentwicklungsplanungsverordnung- SEPVO M-V) vom 4. Oktober 2005 ist für den Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 20015/16 bis zum Ende des Jahres 2019/20 eine neue Schulentwicklungsplanung aufzustellen.

In Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises Nordwestmecklenburgs sind die Stellungnahmen der kreisangehörigen Schulträger einzubeziehen.

Die Schulträger haben die Gemeinden, die zum bestehenden Schuleinzugsbereich gehören, anzuhören.

 

§ 46 (2) Satz 2 SchulG M-V (Auszug):

„Die Landkreise müssen für die allgemein bildenden  Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen.“

Hintergrund ist die Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung, einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen sowie zur Regelung der Schülerbeförderung.

Durch Festlegung der Einzugsbereiche wird die jeweilige öffentliche Schule örtlich zuständige Schule für alle Schüler, die im Einzugsbereich ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Mit den Kommunen und Gemeinden haben die Landkreise lediglich das Benehmen herzustellen, eine Einigung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entscheidung. Die Herstellung des Benehmens erfordert, dass die betroffenen Schulträger und Gemeinden gutachterlich angehört werden, damit sie Gelegenheit erhalten, ihre Vorstellungen in das Verfahren auf Festlegung des Einzugsbereiches einzubringen.

Bei der Festlegung von Einzugsbereichen ist es auch möglich, für mehrere Schulen des gleichen Bildungsganges gemeinsame oder sich überschneidende Einzugsbereiche festzulegen.

 

Zur Sicherung eines wohnortnahen Schulangebotes im Primärbereich sind diese Schulen von der freien Schulwahl ausgenommen. Hier besteht weiterhin die Verpflichtung zum Besuch der örtlich zuständigen Schule.

 

Der gegenwärtige Schuleinzugsbereich für die Grund- und Regionalschüler aus der Gemeinde Bernstorf soll unverändert beibehalten werden

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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