Vorlage öffentlich - VO/12SV/2014-489

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Grevesmühlen trifft als Schulträger nachfolgend aufgeführte Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung:

 

  1. Die Grundschule „Fritz Reuter“ am Standort Kleine Allee Straße 44 in Grevesmühlen wird  bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 weitergeführt.

 

  1. Die Grundschule „Am Ploggensee“ am Standort Ploggenseering 64 in Grevesmühlen in den Gebäuden des Schulkomplexes „Am Ploggenseering“ wird bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 weitergeführt.

 

  1. Die Regionalschule „Am Wasserturm“ am Standort Ploggenseering 68 in Grevesmühlen wird als gebundene Ganztagsschule bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 weitergeführt.

 

3.1. Das bedarfsorientierte Lernangebot „Produktives Lernen“ soll bis zum Ende des

Schuljahres 2019/20 am Standort Schulkomplex „Am Ploggenseering“ im  Ploggenseering 64 in Grevesmühlen erhalten und weitergeführt werden sowie weiterhin der  Regionalschule „Am Wasserturm“ angegliedert sein.

 

  1. Die Grund- und Regionalschüler der Stadt Grevesmühlen (Grevesmühlen, Barendorf, Büttlingen, Degtow, Neu Degtow, Drei Linden, Everstorf, Grenzhausen, Hamberge, Hoikendorf, Poischow, Questin, Santow, Wotenitz) sollen weiterhin am Schulstandort Grevesmühlen beschult werden.           
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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Landkreise haben gemäß § 107 Schulgesetz M-V Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern, die Schulträger sind, unter Mitwirkung der Schulkonferenzen aufzustellen

In den Plänen werden die gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarfe sowie die Schulstandorte mit ihrem Bildungsangebot und ihren Einzugsbereichen ausgewiesen.

Die Schulentwicklungsplanung hat die Aufgabe, das Netz der Schulstandorte den  Schülerzahlen anzupassen.

Der Schulentwicklungsplan soll dabei auch Grundlage für die Entscheidungsfindung bei den erforderlichen schulorganisatorischen und schulbaulichen Einzelmaßnahmen sein. Daneben sind bei jeder Einzelentscheidung, die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden demographischen, regionalen und pädagogischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

Durch das Land M-V wurde der Landkreis Nordwestmecklenburg aufgefordert, die Schulentwicklungsplanung für den Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 2015/16 bis zum Ende 2019/20 fortzuschreiben.

Das Ziel ist die Sicherung eines möglichst wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Schulangebots im Landkreis Nordwestmecklenburg.

 

Grundschulen der Stadt Grevesmühlen:

Die Standorte der Grundschulen in der Kleine Allee Straße 44 und im Schulkomplex „Am Ploggenseering“ im Ploggenseering 64 in Grevesmühlen sollen für eine wohnortnahe Beschulung erhalten bleiben und in dieser Form weiter betrieben werden.

Es gilt der Grundsatz, dass der Einzugsbereich einer Schule grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers ist. Für Eltern schulpflichtiger Kinder aus Grevesmühlen und angehörigen Ortsteilen besteht im Rahmen der Aufnahmekapazitäten Schulwahlfreiheit.

Für alle Anderen gelten feste Schuleinzugsbereiche. Die Steuerung der Schülerströme erfolgt über die Schuleinzugsbereiche und über die Regelungen der Schülerbeförderung, welche in § 113 Schulgesetz M-V geregelt ist.

 

Regionale Schule der Stadt Grevesmühlen:

Der Standort der Regionalen Schule „Am Wasserturm“ im Ploggenseering 68 in Grevesmühlen soll für eine wohnortnahe Beschulung erhalten bleiben und in Form einer gebundenen Ganztagsschule weiter betrieben werden.

Es gilt der Grundsatz, dass der Einzugsbereich einer Schule grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers ist.

Die Steuerung der Schülerströme erfolgt über die Schuleinzugsbereiche und über die Regelungen der Schülerbeförderung, welche in § 113 Schulgesetz M-V geregelt ist. Es gelten feste Schuleinzugsbereiche.

 

Das bedarfsorientierte Lernangebot „Produktives Lernen“ soll für den vorbezeichneten Planungszeitraum am Standort Schulkomplex „Am Ploggenseering“ im  Ploggenseering 64 in Grevesmühlen erhalten und weitergeführt werden sowie der  Regionalschule „Am Wasserturm“ angegliedert bleiben.

 

Entsprechend § 1 Punkt 5 der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg- Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung SEPVO M-V vom 04. Oktober 2005) wurden die Schulkonferenzen zu den Schulstrukturen für den zu beschließenden Planungszeitraum angehört

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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