Vorlage öffentlich - VO/10GV/2014-111

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeinde Upahl beschließt folgende Aufhebungssatzung:

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 7 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66) erlässt die Gemeinde Upahl mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.05.2014 folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Upahl vom 20.10.2003 wird aufgehoben.

 

§ 2

 

Die Aufhebungssatzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Upahl, den…………….

 

 

 

Schneider

Bürgermeister der

Gemeinde Upahl

 

 

 

 

  1. Der Bürgermeister wird gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V beauftragt, die Aufhebungssatzung nach Ausfertigung öffentlich bekannt zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.                                     
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Sachverhalt

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die alte Satzung ist auf damaliger Rechtsgrundlage beschlossen worden.

 

Durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23.02.2010 das Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) beschlossen. Das Bundesnatur-schutzgesetz gemeinsamen mit dem Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern  regelt weitestgehend die Belange, die die gemeindeeigene Satzung prägt. Zudem kommt es durch die Einführung des NatSchAG M-V in der Bearbeitung häufig zu mehrfacher Zuständigkeit, da sowohl die Gemeinde per Satzung als auch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu beteiligen sind.

 

In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass in der Regel Genehmigungen erteilt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass kein Regelungsbedarf in Form einer Satzung besteht. Der Schutz erhaltenswerter Bäume ist weitestgehend durch das Naturschutzausführungsgesetz M-V sowie durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen und Erklärungen zum Naturdenkmal ausreichend gegeben und wird unabhängig von der Baumschutzsatzung angewendet.

 

Für die betroffenen Bürger ergibt sich durch die Aufhebung eine klarere Übersicht der Zuständigkeiten, da zukünftig nur noch die UNB direkt zu beteiligen ist bzw. Baumfällungen genehmigungsfrei sind. Der kommunalen Verwaltung werden somit nicht unerhebliche Verwaltungsaufwendungen erspart.

 

Gemäß § 15 Abs. 9 Naturschutzausführungsgesetz M-V sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zu hören. Der Entwurf der Aufhebungssatzung ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Sofern das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist, wird der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V beauftragt, die Aufhebungssatzung öffentlich bekannt zu machen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.     

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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