Vorlage öffentlich - VO/01GV/2014-028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bernstorf genehmigt die am 06.01.2014 auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt bis auf Widerruf auf das Amt Grevesmühlen-Land, die gleichzeitige Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung Bernstorf  vom 17.03.2009 zur Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 02.02.2009 zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher und des Gemeindewahl-ausschusses der Gemeinde Bernstorf auf das Amt Grevesmühlen-Land sowie die Einteilung des Wahlgebiets der Gemeinde Bernstorf in einen Wahlbereich.   

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 und der Landes- und Kommunalwahlordnung LKWO M-V vom 02.03.2011 wurden die Rechtsgrundlagen für die Aufgabenübertragung des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf das Amt grundlegend verändert. Für die Kommunalwahl im Jahr 2011 galten Übergangsregelungen, die jetzt aber nicht mehr wirksam sind. Gemäß § 9 Abs. 3 LKWG M-V werden „die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen […] von den Vertretungen gewählt“. Gemeint sind die Gemeindevertretungen, die die Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen haben. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine geschlechtsneutrale Sprachregelung entschieden.

 

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LKWO M-V kann „jede amtsangehörende Gemeinde […] durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen.“ Gemäß Abs. 3 der Vorschrift muss „die Übertragung  von Aufgaben nach Abs. 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung […] spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.“ Wegen dieser Rechtsänderung ist die Aufgabenübertragung auf das Amt neu zu beschließen.

 

Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 02.02.2009, genehmigt durch Beschluss der Gemeidevertretung Bernstorf vom 17.03.2009, war die Übertragung nach altem Kommunalwahlrecht bereits vorgenommen worden. Der Beschluss war aufzuheben. Die Übertragung der Aufgaben hat sich als zweckmäßig erwiesen und soll daher bis auf Widerruf weiterhin erfolgen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Wahlgebiet für die Kommunalwahlen das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.

Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift entscheidet über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche die Vertretung, wobei die Einwohnerzahl in den einzelnen Wahlbereichen nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten von der durchschnittlichen Einwohnerzahl des Wahlgebietes abweichen darf.

 

Weder dem Gesetz noch einschlägigen Kommentaren dazu kann eindeutig entnommen werden, ob die Wahlbereichseinteilung durch die Vertretung bei Kommunen mit Einwohnerzahlen unter 25.000 entbehrlich ist. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist dieser Einteilungsbeschluss daher zu fassen.

 

Der Beschluss zur Aufgabenübertragung wäre spätestens bis zum 25.01.2014 zu fassen gewesen. Allerdings hat gemäß § 14 LKWG M-V die Gemeindewahlleitung möglichst früh nach Bestimmung des Tages der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge aufzufordern. Der Wahltag ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 45, erschienen am 11.11.2013, öffentlich bekannt gemacht worden. Die Wahlbekanntmachung kann aber erst erfolgen, nachdem die Aufgaben übertragen wurden und auch die Wahlbereichseinteilung der Gemeinde feststeht.

 

Bis zum Jahresende hatten 8 der jetzt 11 amtsangehörigen Gemeinden die Aufgabenübertragung und Wahlbereichseinteilung beschlossen. Um den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Wahlbewerbung einzuräumen, hat die Gemeindewahlleitung des Amtes Grevesmühlen-Land die Wahlbekanntmachung Anfang Januar 2014 als eine Bekanntmachung für alle amtsangehörigen Gemeinden, die die Aufgaben übertragen haben, veröffentlicht. Ein Sitzungstermin für die Gemeindevertretung Bernstorf war bis dahin nicht zu realisieren.  

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  

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