Vorlage öffentlich - VO/04GV/2014-084
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin vom 06.01.2014 zu den Kommunalwahlen am 25.05.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Heinz Erich Karallus
- Verfasser:
- Heinz Erich Karallus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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23.01.2014
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Mallentin genehmigt die am 06.01.2014 auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin zur Übertragung der Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt bis auf Widerruf auf das Amt Grevesmühlen-Land, die gleichzeitige Aufhebung des Beschlusses zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher sowie des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Mallentin auf das Amt Grevesmühlen-Land vom 02.02.2009 sowie die Einteilung des Wahlgebiets der neuen Gemeinde mit dem vorläufigen Namen Stepenitztal in einen Wahlbereich.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 und der Landes- und Kommunalwahlordnung LKWO M-V vom 02.03.2011 wurden die Rechtsgrundlagen für die Aufgabenübertragung des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf das Amt grundlegend verändert. Für die Kommunalwahl im Jahr 2011 galten Übergangsregelungen, die jetzt aber nicht mehr wirksam sind. Gemäß § 9 Abs. 3 LKWG M-V werden „die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen […] von den Vertretungen gewählt“. Gemeint sind die Gemeindevertretungen, die die Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen haben. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine geschlechtsneutrale Sprachregelung entschieden.
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LKWO M-V kann „jede amtsangehörende Gemeinde […] durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen.“ Gemäß Abs. 3 der Vorschrift muss „die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung […] spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.“ Wegen dieser Rechtsänderung ist die Aufgabenübertragung auf das Amt neu zu beschließen.
Mit Beschluss vom 02.02.2009 war die Übertragung durch die Gemeindevertretung nach altem Kommunalwahlrecht bereits vorgenommen worden. Dieser Beschluss ist aufzuheben. Die Übertragung der Aufgaben hat sich als zweckmäßig erwiesen und soll daher bis auf Widerruf weiterhin erfolgen.
Gemäß § 61 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Wahlgebiet für die Kommunalwahlen das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift entscheidet über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche die Vertretung, wobei die Einwohnerzahl in den einzelnen Wahlbereichen nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten von der durchschnittlichen Einwohnerzahl des Wahlgebietes abweichen darf. Weder dem Gesetz noch einschlägigen Kommentaren dazu kann eindeutig entnommen werden, ob die Wahlbereichseinteilung durch die Vertretung bei Kommunen mit Einwohnerzahlen unter 25.000 entbehrlich ist. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist dieser Einteilungsbeschluss daher zu fassen.
Die beabsichtigte Fusion der Gemeinden Börzow, Mallentin und Papenhusen tritt mit Ablauf des 24.05.2014 in Kraft. Damit bilden die drei Gemeinden unter dem neuen, bei der Wahl durch einen Bürgerentscheid noch zu bestätigenden vorläufigen Namen Stepenitztal ein gemeinsames Wahlgebiet.
In § 9 Abs. 3 des Fusionsvertrages haben die vertragschließenden Gemeinden vereinbart, ab der nächsten regelmäßigen Hauptwahl nach der Neuwahl der Gemeindevertretung für die neu gebildete Gemeinde mit dem vorläufigen Namen Stepenitztal einen Wahlbereich bilden zu wollen. Für die Neuwahl am 25.05.2014 selbst empfiehlt sich auch, nur einen Wahlbereich zu bilden. Zumal wegen der o. g. Vorgaben des Wahlgesetzes zu den Einwohnerzahlen in den Wahlbereichen die Bildung von Wahlbereichen für das jeweilige Gebiet aller vertragsschließenden Gemeinden nicht möglich wäre.
Die Wahlbereichseinteilung hat keinen Einfluss auf die Bildung der Wahlbezirke im Wahlgebiet. Diese erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) durch die Gemeindewahlbehörde, wobei die Vereinbarung des Fusionsvertrages, nach der auf dem Gebiet jeder vertragsschließenden Gemeinde die bisherigen Wahlbezirke gebildet werden sollen, zu berücksichtigen ist.
Der Beschluss zur Aufgabenübertragung wäre spätestens bis zum 25.01.2014 zu fassen gewesen. Allerdings hat gemäß § 14 LKWG M-V die Gemeindewahlleitung möglichst früh nach Bestimmung des Tages der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge aufzufordern. Der Wahltag ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 45, erschienen am 11.11.2013, öffentlich bekannt gemacht worden. Die Wahlbekanntmachung kann aber erst erfolgen, nachdem die Aufgaben übertragen wurden und auch die Wahlbereichseinteilung der Gemeinde feststeht.
Bis zum Jahresende hatten 8 der jetzt 11 amtsangehörigen Gemeinden die Aufgabenübertragung und Wahlbereichseinteilung beschlossen. Um den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Wahlbewerbung einzuräumen, hat die Gemeindewahlleitung des Amtes Grevesmühlen-Land die Wahlbekanntmachung Anfang Januar 2014 als eine Bekanntmachung für alle amtsangehörigen Gemeinden, die die Aufgaben übertragen haben, veröffentlicht. Ein Sitzungstermin für die Gemeindevertretung Mallentin war bis dahin nicht zu realisieren.
