Vorlage öffentlich - VO/13GV/2013-161

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt, das Wahlgebiet der Gemeinde Gägelow in einen Wahlbereich einzuteilen. 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 61 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Wahlgebiet für die Kommunalwahlen das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift entscheidet „über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche [] die Vertretung.“ Weder dem Gesetz noch einschlägigen Kommentaren dazu kann entnommen werden, ob die Wahlbereichseinteilung durch die Vertretung bei Kommunen mit Einwohnerzahlen unter 25.000 entbehrlich ist. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist dieser Einteilungsbeschluss daher zu fassen.

 

Da die Wahlbereichseinteilung der Gemeinde Einfluss auf die Aufstellung der Kandidatenvorschläge der Wahlvorschlagsträger hat und diese noch in diesem Jahr zur Einreichung der Wahlvorschläge aufgefordert werden sollen, ist der Beschluss dringend zu fassen.

 

Die Wahlbereichseinteilung hat keinen Einfluss auf die Bildung der Wahlbezirke in der Gemeinde. Diese erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) durch die Gemeindewahlbehörde und soll zu den vorherigen Wahlen unverändert bleiben.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Loading...