Vorlage öffentlich - VO/13GV/2013-162

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gägelow überträgt auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LKWO M-V die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt bis auf Widerruf auf das Amt Grevesmühlen-Land. Gleichzeitig wird der Beschluss zur Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Gägelow auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V zur Übertragung von Aufgaben auf das Amt gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz vom 24.02.2009 aufgehoben.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 und der Landes- und Kommunalwahlordnung LKWO M-V vom 02.03.2011 wurden die Rechtsgrundlagen für die Aufgabenübertragung des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf das Amt grundlegend verändert. Für die Kommunalwahl im Jahr 2011 galten Übergangsregelungen, die jetzt aber nicht mehr wirksam sind. Gemäß § 9 Abs. 3 LKWG M-V werden „die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen […] von den Vertretungen gewählt“. Gemeint sind die Gemeindevertretungen, die die Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen haben. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine geschlechtsneutrale Sprachregelung entschieden.

 

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 LKWO M-V kann „jede amtsangehörende Gemeinde […] durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen.“ Gemäß Abs. 3 der Vorschrift muss „die Übertragung  von Aufgaben nach Abs. 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung […] spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.“

 

Wegen dieser Rechtsänderung ist die Aufgabenübertragung auf das Amt neu zu beschließen. Das müsste spätestens bis Ende Januar 2014 erfolgen. Da die Gemeindewahlleitung in diesem Jahr aber noch tätig werden und dafür vorher vom Amtsausschuss gewählt werden muss, ist der Beschluss dringend zu fassen.

 

Mit Beschluss vom 24.02.2009 war die Übertragung durch die Gemeindevertretung nach altem Kommunalwahlrecht bereits vorgenommen worden. Dieser Beschluss ist aufzuheben. Die Übertragung der Aufgaben hat sich als zweckmäßig erwiesen und soll daher bis auf Widerruf weiterhin erfolgen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

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