Vorlage öffentlich - VO/12SV/2013-373

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt, das Wahlgebiet der Stadt Grevesmühlen in einen Wahlbereich einzuteilen.   

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 61 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Wahlgebiet für die Kommunalwahlen das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

 

Nach Abs. 2 der Vorschrift können Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift entscheidet „über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche […] die Vertretung.“ Weder dem Gesetz noch einschlägigen Kommentaren dazu kann eindeutig entnommen werden, ob die Wahlbereichseinteilung durch die Vertretung bei Kommunen mit Einwohnerzahlen unter 25.000 entbehrlich ist. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist dieser Einteilungsbeschluss daher zu fassen.

 

Da die Wahlbereichseinteilung im Wahlgebiet Einfluss auf die Aufstellung der Kandidatenvorschläge der Wahlvorschlagsträger hat und diese noch in diesem Jahr zur Einreichung der Wahlvorschläge aufgefordert werden sollen, ist der Beschluss dringend zu fassen.

 

Die Wahlbereichseinteilung hat keinen Einfluss auf die Bildung der Wahlbezirke im Wahlgebiet. Diese erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) durch die Gemeindewahlbehörde, worüber später entschieden wird.

 

Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder

Leitbild 1

Leitbild 2

Leitbild 3

Leitbild 4

Leitbild 5

Leitbild 6

 

 

 

 

 


 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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