Vorlage öffentlich - VO/12SV/2013-372
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Gemeindewahlleitung für das Wahlgebiet der Stadt Grevesmühlen für die Wahl des Bürgermeisters und der Stadtvertretung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Inka Berg
- Verfasser:
- Höft, Inka
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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09.12.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 und der Landes- und Kommunalwahlordnung LKWO M-V vom 02.03.2011 wurden die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Gemeindewahlleiters grundlegend geändert. Für die Kommunalwahl im Jahr 2011 galten Übergangsregelungen, die jetzt aber nicht mehr wirksam sind.
Gemäß § 9 Abs. 3 LKWG M-V werden „die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen […] von den Vertretungen gewählt“. Gemeint sind die Gemeindevertretungen, die die Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen haben. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine geschlechtsneutrale Sprachregelung entschieden. Nach vorher geltendem Kommunalwahlrecht war der Wahlleiter von der Vertretung zu wählen, der dann seinen Stellvertreter zu berufen hatte.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich, die Funktionen in der Gemeindewahlleitung mit Verwaltungsmitarbeitern zu besetzen. Die politische Kontrollfunktion über die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung wird von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausgeübt, die auf Vorschlag der in den Gemeindevertretungen vertretenen Parteien und Wählergruppen aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der Wahlleitung zu berufen sind.
Gemäß § 9 Abs. 4 LKWG M-V bleiben die Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen bis zur Neubesetzung im Amt. Eine Wahl der gleichen Personen in die Wahlleitung für das Wahlgebiet Stadt Grevesmühlen durch die Stadtvertretung und für das Wahlgebiet des Amtes Grevesmühlen-Land durch den Amtsausschuss stellt keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 4 LKWG M-V dar.
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