Vorlage öffentlich - VO/12SV/2013-363

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen vom 29.10.2012 in der im Entwurf anliegenden Fassung.           

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die neue EntschVO M-V ist am 13. September 2013 in Kraft getreten. Sie beinhaltet neue Handlungsoptionen für die Kommunen. Die Entscheidung, davon Gebrauch zu machen oder nicht, obliegt nun den Mitgliedern der Stadtvertretung. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation vieler Kommunen erscheint es aus Sicht des Verordnungsgebers besonders wichtig, dass die Kommunen von dem eröffneten Ermessen nachweisbar Gebrauch machen.

 

Weggefallen ist die Angemessenheitsprüfung der in der Hauptsatzung festgesetzten Beträge.

 

Wieder enthalten ist eine stichtagsbezogene Ermittlung der Einwohnerzahl, welche für die gesamte Kommunalwahlperiode zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung ausschlaggebend ist. Dies gilt, beginnend mit der Einwohnerzahl vom 30.06.2014, ab dem 01.01.2015.

 

Angehoben wurden die Höchstsätze für den Stadtpräsidenten (von 350,00 € auf 400,00 €) und die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (von 30,00 € auf 40,00 €).

 

Ganz neu sind folgende Regelungen:

 

  1. Für die Fraktionsvorsitzenden kann zusätzlich zu der pauschalierten Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld ausgereicht werden – auch ein erhöhtes, wenn eine Sitzung geleitet wird. Dies gilt nicht für Fraktionssitzungen.

 

  1. Stellvertretende sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten nur noch im Verhinderungsfall Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, wenn außerdem der/die Vertretene in der nachfolgenden Ausschusssitzung ebenfalls fehlt. Dies soll dem Nachweis dienen, dass die Vorbereitung der stellvertretenden Person zur Vorbereitung dieser Ausschusssitzung notwendig war.

 

  1. Für die Ermittlung der Entschädigungen der stellvertretenden Bürgermeister in Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften führen, kann jetzt die Gesamteinwohnerzahl aus Stadt und Amt zu Grunde gelegt werden. Über die Aufnahme dieser Berechnungsgrundlage in die Hauptsatzung ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Mehraufwand für die amtsangehörigen Gemeinden wäre dabei in der Verwaltungsumlage zu berücksichtigen.

 

Eine solche Regelung hätte für die Verwaltungsgemeinschaft aus Stadt Grevesmühlen und Amt Grevesmühlen-Land momentan keine finanziellen Auswirkungen, da die Gesamteinwohnerzahl auch nach der Aufnahme der Gemeinde Papenhusen in das Amt Grevesmühlen-Land die Schwelle von 20.000 nicht übersteigt. Nach dem 01.01.2014 wird die Gesamteinwohnerzahl bei etwa 19.220 liegen, also nur knapp unter dem Schwellenwert. Für den Fall weiterer Gemeindefusionen oder eines Anstiegs der Geburtenrate könnte der Wert überschritten werden. Da jedoch ungewiss ist, ob dies in der nächsten Kommunalwahlperiode eintreten wird, erscheint es sinnvoll, erst nach dem Überschreiten des Schwellenwertes von der Gesamteinwohnerzahl als Berechnungsgrundlage Gebrauch zu machen. Allerding wäre dann eine erneute Änderung der Hauptsatzung notwendig.

 

  1. Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern kann nach der neuen EntschVO eine pauschalierte Entschädigung gezahlt werden, welche nicht mehr gedeckelt ist (bisheriger Höchstbetrag: 20,00 €). Auch diese Entschädigungen sind nach den Kriterien „ob“ und „in welcher Höhe“ in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Hinsichtlich der Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen bedeutet dies, dass die Stadtvertretung darüber befinden sollte, ob und in welchem Umfang der jetzige Inhalt der §§ 10 Absatz 2 und 12 anzupassen ist.

 

Der beiliegende Entwurf der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen berücksichtigt sowohl die bisherige Höchstbetragsregelung als auch den Umstand, dass der zur Erhöhung des Entschädigungsbetrages für die stellvertretenden Bürgermeister vorgegebene Schwellenwert von 20.000 Einwohnern momentan nicht erreicht wird.      

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Wird die derzeitige Höchstbetragsregelung  weitergeführt und zudem das Sitzungsgeld für die Fraktionsvorsitzenden nach Höchstbetrag ausgereicht, ist mit jährlichen Mehraufwendungen für Entschädigungsleistungen von etwa 8.000,00 € zu rechnen. Unberücksichtigt geblieben sind dabei zukünftige Entschädigungsleistungen für ehrenamtliches bürgerschaftliches Engagement.

 

 

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Anlagen

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