Vorlage öffentlich - VO/12SV/2013-344

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Stadtvertretung nimmt den Entwurf des Antwortschreibens der Stadt auf die ablehnende Stellungnahme des Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V vom 09.08.2013 zur Planungsanzeige zustimmend zur Kenntnis und beauftragt den Bürgermeister mit der Versendung dieses Antwortschreibens.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, im weiteren Verhandlungswege mit dem Ministerium die Umsetzbarkeit des Planungsvorhabens „Einzelhandel am Bahnhof“ einzufordern und ggf. rechtliche Schritte gegen die vorliegende ablehnende Stellungnahme zur Planungsanzeige einzuleiten.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadtvertretung Grevesmühlen fasste in Ihrer Sitzung am 18.02.2013 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 37 „Einzelhandel am Bahnhof“.

 

Planungsziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Einzelhandels am Bahnhof zu schaffen.

 

Mit Schreiben vom 17.07.2013 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V gemäß § 17 Landesplanungsgesetz angezeigt und nachgefragt, ob sich die Planungsabsichten  den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen. (siehe auch Anlage 1: Planungsanzeige).

 

Mit der daraufhin eingehenden Landesplanerischen Stellungnahme vom 09.08.2013 teilte das Ministerium im Ergebnis mit, dass das geplante Einzelhandelsprojekt am Bahnhof gegen einzelne Programmsätze des Landesentwicklungsprogramms 2005 verstoße.  Es wird u.a. gerügt, dass die Verlagerung des Verbrauchermarktes aus dem zentralen Versorgungsbereich zu einer deutlichen Schieflage zwischen Innenstadt und Wohngebietslagen sowie zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt führe. (ausführlich siehe Anlage 2).

 

Daraufhin wurden in einem Gespräch am 12.09.2013 mit der Verfasserin der Stellungnahme die unterschiedlichen Auffassungen erörtert. Hierbei wurde kein Konsens erreicht, da die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 elementar der Argumentation der Verfasserin widerspricht. 

 

Mit dem unter Anlage 4 beigefügten Antwortschreiben sollen die aufgeworfenen Kritikpunkte entkräftet werden. Es wird darin verdeutlicht, dass der Markant-Markt unabhängig von der Bauleitplanung am Bahnhof – bis Jahresende seine Nutzung aufgeben wird. Unter Bezugnahme auf die 1. Fortschreibung des Einzelhandelsgutachten einschließlich Wirkungsanalyse wird weiterhin dargestellt, dass zum einen die Nahversorgung der Innenstadt trotz Verlagerung des Markant-Marktes gesichert ist und zum anderen der Einzelhandel in der Innenstadt durch das Einzelhandelsvorhaben am Bahnhof nicht beeinträchtigt wird. Neben der städtischen Zielsetzung, eine Nahversorgung für den südlichen Teilbereich der Stadt zu schaffen, wird wiederum die Größenordnung und die Erforderlichkeit der 2.700 m²  Verkaufsfläche erklärt.

 

Rechtliche Konsequenz:

Gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Verbindlichen Ziele der Raumordnung können nicht von der Stadt Grevesmühlen abgewogen werden. Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung führe - im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens – vielmehr zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes.

Dennoch bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten für die Stadt: Im Rahmen einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO kann eine negative landesplanerische Stellungnahme gerichtlich überprüft werden.

(siehe auch: Anlage 5)

 

 

 

Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder:

Leitbild 1: Entwicklung des Bahnhofes und des Bahnhofumfeldes (Schlüsselprojekt)

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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