Vorlage öffentlich - VO/09GV/2012-032-1
Grunddaten
- Betreff:
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Erneutes Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung von zwei Windenergieanlagen und Demontage von zwei Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet "Harmshagen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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13.02.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat in Ihrer Sitzung am 27.09.2012 über das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Herrn Luttuschka auf Repowering beraten und dieses mehrheitlich mit folgender Begründung versagt:
Die Gemeinde Testorf-Steinfort verfolgt seit Jahren das Ziel, das im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 9 in der Gemarkung Harmshagen in östliche Richtung zu verschieben. Ein Antrag auf diese Verschiebung wurde bereits bei den zuständigen Behörden gestellt. Bei Realisierung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens wird dieses gemeindliche Ziel unterwandert. Das geplante Vorhaben widerspricht damit den gemeindlichen Interessen.
Dies wurde dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) fristgemäß mitgeteilt.
Mit beiliegendem Schreiben vom 08.01.2013 teilt das StALU mit, dass es beabsichtigt, das versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen (zur Begründung siehe Anlage 1).
Das StALU gibt der Gemeinde Testorf-Steinfort nunmehr im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Hierzu wurde eine Fristverlängerung bis zum 18.02.2013 erwirkt.
Entsprechend der Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in M-V vom 22.05.2012 werden landeseinheitliche Kriterien bestimmt, die bei der Festlegung von Windeignungsgebieten angewendet werden sollen. Die von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeiteten Hinweise richten sich an die zuständigen regionalen Planungsverbände bei der Teilfortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme (RREP).
Ensprechend dieser neuen Richtlinie ist aus Gründen des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf, Schall) sowie der anzunehmenden optisch bedrängenden Wirkung und auf Grund des Vorsorgeprinzips sowie in der Erwartung größerer und leistungsstärkerer Anlagen ein Schutzabstand zu Wohngebieten gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf 1000 m festgesetzt. Im Außenbereich wird aufgrund der Privilegierung von Windenergieanlagen der vorsorgeorientierte Schutzabstand zur Wohnnutzung auf 800m festgesetzt.
Nach Auffassung der Gemeinde müssen bei der Genehmigung neuer Windenergieanlagen auch die o.g. Ausschlusskriterien Beachtung finden. Diese Auffassung gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass laut o.g. Richtlinie bestehende Eignungsgebiete unter Berücksichtigung der landeseinheitlichen Kriterien zu überprüfen sind.
Es ist festzustellen, dass die hier beantragte Windenergieanlage auf dem Flurstück 72/1 der Flur 2, Gemarkung Harmshagen zur nächsten Wohnbebauung in Harmshagen lediglich einen Abstand von ca. 425 m aufweist.
Weiterhin ist aus Sicht der Gemeinde ein Gutachten zur Ermittlung des Infraschalls (Schwingungsgutachten) zwingend notwendig, da die beantragten Anlagen unter dem 1000m - Schutzabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung liegen.
Von der Gemeinde wird des Weiteren eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert, da die beantragten Windenergieanlagen zwischen zwei zentralen Wohngebieten liegen, deren Abstand kleiner als 500m beträgt.
Außerdem ist festzustellen, dass bisher genehmigte Windenergieanlagen, die jedoch noch nicht errichtet wurden, in den Gutachten keine Berücksichtigung fanden. Dies ist durch die Genehmigungsbehörde zu überprüfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Beschlussvorlage VO/09GV/2012-032 verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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242,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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115,3 kB
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