Vorlage öffentlich - VO/12SV/2013-286

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen fasst den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37  „Einzelhandel am Bahnhof“ in den gemäß Anlage dargelegten Grenzen.

Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:

-              im Norden von der Gebhardstraße,

-              im Osten vom Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes,

-              im Süden von Bahnanlagen,

-              im Westen von den Flächen am Bahnhof.

2.  Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

-              Errichtung eines Supermarktes nebst Discounter sowie einer Mall mit Shops sowie von Stellplätzen auf dem Gelände „Am Bahnhof“ zwecks Verlagerung des Markant- und Aldi- Supermarktes.

3.  Für den Nachweis der Anwendbarkeit des Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist die UVP-Vorprüfung durchzuführen.

4.  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

5.  Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Planungsbüro Mahnel beauftragt.

       

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Grevesmühlen hat sich mit dem Antrag des Vorhabenträgers Langness GmbH & Co. KG, Lütjenburg vom 06.12.2012 beschäftigt. Die Stadtvertretung hat dem Antrag des Vorhabenträgers per Beschluss am 10.12.2012 zugestimmt.

Die Stadt Grevesmühlen beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß dargelegten Zielsetzungen durch den Vorhabenträger zu veranlassen. Es besteht das Ziel, das Gelände in der Nähe des Bahnhofes zwischen Gebhardstraße und Bahnschienen zu einem Einzelhandelsstandort zu entwickeln. Die Grundlage dafür stellt das in Aufstellung befindliche Einzelhandelskonzept der Stadt Grevesmühlen dar, in dem dieser Standort für die Entwicklung abgeleitet wurde. Die Entwidmung der Bahnflächen ist Voraussetzung für die Umsetzung der Planung. Der Aufstellungsbeschluss ist zu fassen.

 

Da sich das Gebiet innerhalb der Ortslage von Grevesmühlen befindet, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Die erforderliche Prüfung der Anwendbarkeit des Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist erforderlich. Nach Durchführung der UVP-Vorprüfung wird über die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB abschließend entschieden.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Im Flächennutzungsplan sind derzeit dargestellt - gewerbliche Bauflächen, Hauptverkehrsstraßen und Bahnanlagen. Kann das Verfahren gemäß § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zur Anwendung gelangen, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß Vorgaben des BauGB im regulären Verfahren vorzunehmen.

 

 

Information zum Einfluss der Entscheidung auf Leitbilder

 

Leitbild 1 : Entwicklung des Bahnhofes und des Bahnhofsumfeldes (Schlüsselprojekt)

   

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der  Vorhabenträger hat sich verpflichtet sämtliche anfallenden Planungskosten zu übernehmen (s. Beschluss  VO/12SV/2012-256 vom 10.12.2012).

   

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Anlagen

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