Vorlage öffentlich - VO/10GV/2012-068
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage im Windeignungsgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Upahl
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Entscheidung
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13.12.2012
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung erteilt das Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der Windenergie GmbH & Co. KG (AZ: StALU WM 53e-5712.0.106-74079) auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 auf dem Flurstück 1 der Flur 1, Gemarkung Kastahn unter der Bedingung, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens feststellt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Windenergie Kastahn GmbH & Co. KG plant auf dem Flurstück 1, Flur 1, Gemarkung Kastahn die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ ENERCON E-82 E2 mit einer Gesamtbauhöhe von 119,33 m und einer Leistung von 2,3 MW (siehe auch beigefügte Antragsunterlagen).
Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) wird die Gemeinde Upahl nun von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht (siehe Anlage 1).
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 - 35 BauGB.
Der Vorhabenstandort befindet sich im Windeignungsgebiet Upahl südlich der Bundesautobahn A20, unmittelbar westlich der Landesstraße 3 ca. 1 km nordwestlich der Ortschaft Upahl.
Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das hier in Rede stehende Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sonstiges Sondergebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen.
Mit der (wirksamen) 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden unterschiedliche Höhenfestsetzungen (von Ost nach West von 90 m über 100 m bis 120 m ansteigend) getroffen.
Die nunmehr beantragte WEA mit einer Gesamthöhe von 119,33 m hält die festgesetzte maximale Bauhöhe von 100 m nicht ein.
Die Gemeinde hat jedoch am 06.09.2012 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über den Vorentwurf (VO/10GV/2012-061) über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Das Planungsziel der Änderung besteht darin, für sämtliche Flächen die maximale Bauhöhe auf 120 m zu begrenzen und damit die differenzierte Höhenfestsetzung aufzugeben.
Vor dem Hintergrund der laufenden Flächennutzungsplanänderung ist die beantragte WEA mit der gemeindlichen Planung vereinbar.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben
(= Windenergieanlagen über 35 m Höhe) zudem den Zielen der Raumraumordnung nicht widersprechen.
Die hier beantragte Windenergieanlage ist im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Nr. 7 des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg vom 31.08.2011 belegen.
Die zu berücksichtigen öffentlichen Belange werden somit nicht beeinträchtigt.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Hierbei ist insoweit anzumerken, dass laut vorliegender Schattenwurfprognose die WEA entsprechend abgeschaltet werden muss, um zu gewährleisten, dass eine tatsächliche tägliche Beschattung von 30min pro Tag sowie eine tatsächliche jährliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr nicht überschritten wird (siehe auch Anlage 4).
Laut Schalltechnischem Gutachten werden die Immissionsrichtwerte unter Annahme der reduzierten Betriebsweise bei Nacht (Variante I: Nennleistung von 1000 kW; Variante II: Nennleistung von 2000 kW) an den Immissionsorten IO-01, IO-02, IO-04 eingehalten.
Am Immissionsort IO-03 (Am Wall 21) wird der Immissionsrichtwert bei der Variante I um 0,1 dB(A) überschritten.Bei der Variante II beträgt die Überschreitung 1,3 dB(A). Laut beauftragtem Gutachterbüro liegt diese Überschreitung innerhalb des Sicherheitszuschlages, sodass die Genehmigungsfähigkeit unter Beauflagung zur Nachmessung gegeben ist (siehe auch Anlage 5).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,3 kB
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2
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128,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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210,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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51,9 kB
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5
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(wie Dokument)
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252,8 kB
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