Vorlage öffentlich - VO/10GV/2012-061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl fasst den Beschluss über die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes.

2.  Von der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Sonstige Sondergebiet für Windenergieanlagen südwestlich der Autobahnanbindung berührt.

Das Plangebiet befindet sich:

-          westlich der Landesstraße,

-          südlich der Autobahntrasse,

-          nördlich von Kastahn. Die Abgrenzung ist auf der beigefügten Übersicht dargestellt.

3.  Das Planungsziel besteht in der Regelung der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen für den Planbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Höhe wird mit maximal 120 m begrenzt.

4.  Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

5.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl billigt die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Beteiligungsverfahren.

6.  Die Vorentwürfe sind für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen.

7.  Die Vorentwürfe sind für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu nutzen. Sie sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

8.  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Upahl verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Zusätzlich wurden für Teilbereiche des Flächennutzungsplanes die 1. Änderung und die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes hat sich die Gemeinde mit dem Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich westlich der Landesstraße beschäftigt. Es wurden Höhenbegrenzungen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Standes der Technik unter Berücksichtigung der Planungsgegebenheiten der Umgebung betrachtet.

Für die Fläche des Sondergebietes für Windenergieanlagen ist eine andere Höhenregelung vorgesehen. Unter Berücksichtigung der realisierten Windenergieanlagen wird eine Höhenbegrenzung bis zu 120 m unter Berücksichtigung des Siedlungsgefüges und der Bebauung in der Ortslage Upahl für die Überprüfung als angemessen betrachtet. Es wurde bereits eine Windenergieanlage mit einer Höhe von 120 m errichtet, so dass die Auswirkungen auch visuell und von der subjektiven Wahrnehmbarkeit beurteilt werden können. Diese für Teilbereiche getroffene Höhenregelung zur Errichtung von Windenergieanlagen von maximal 120 m soll auf das gesamte Sondergebiet für Windenergieanlagen übertragen werden.

 

Für die Änderung zum Maß der baulichen Nutzung ist die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Upahl vorgesehen. Auf der Teilfläche südwestlich der Autobahnanbindung ist auf dem Sondergebiet für Windenergieanlagen die Höhenbegrenzung auf eine Gesamthöhe für alle Flächen im Teilbereich von bis zu 120 m zu verändern.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Gemeinde Upahl ist Auftraggeber der geplanten 4. Änderung des F-Planes.

Eine Übernahme der anfallenden Kosten wurde vom Betreiber bereits zugesichert.

Dies ist vertraglich zu sichern.

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Anlagen

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