Vorlage öffentlich - VO/09GV/2012-032
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung von zwei Windenergieanlagen und Demontage von zwei Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet "Harmshagen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- Steffen, Marleen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.09.2012
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag auf Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet "Harmshagen" (AZ: StALU WM-51a-5712.0.106-5453077/40.066.00/12) zum einen unter der Bedingung, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit feststellt und zum anderen unter folgenden Voraussetzungen:
Der Antragsteller wird (mit Auflagen/Bedingungen im Genehmigungsbescheid) verpflichtet,
1. die bestehenden zwei Windenergieanlagen des Typ Enercon E-40 / 6.44 auf dem Flurstück 66 (Flur 2, Gemarkung Harmshagen) spätestens mit Neubau der hier geplanten Windenergieanlagen zurückzubauen.
2. die Anlagen mit schallreduzierten Schallleistungspegel zu betreiben, damit die maßgeblichen Schallimmissionswerte an allen Immissionsorten eingehalten werden.
3. die Anlagen während der astronomisch möglichen Beschattungszeiträumen abzuschalten, damit die zulässigen Beschattungsdauern an allen Immissionsorten eingehalten werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Jan Luttuschka plant auf den Flurstücken 69 und 72/1 der Flur 2 in der Gemarkung Harmshagen im Windeignungsgebiet "Harmshagen" die Errichtung von zwei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 85m und einer Leistung von 2,3 Megawatt.
Im Gegenzug werden zwei Bestandsanlagen (3/4 und 4/4) an der L031 in Richtung Harmshagen zurückgebaut ("Repowering") [siehe auch Kurzbeschreibung: Anlage 1]
Im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG) wird die Gemeinde Testorf-Steinfort von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht.
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 - 35 BauGB.
Die o.g. Anlagenstandorte befinden sich im Außenbereich, da sie weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen sind.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Windenergieanlagen richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belang nicht entgegenstehen.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der L031 über das im Eigentum des Antragstellers befindliche Wegegrundstück (Flurstück 71/3).
Die hier in Rede stehenden Flurstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Testorf-Steinfort als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen ausgewiesen [siehe auch Anlage 2]
Zudem sind sie im Eignungsgebiet Windenergieanlagen Nr. 9 "Harmshagen" des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg belegen. [siehe auch Anlage 3]
Das Vorhaben entspricht daher den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungs-planes wie auch den Zielen der Raumordnung [siehe auch Anlage 3.1]
und damit schließlich den zu berücksichtigenden öffentliche Belangen.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange, insbesondere der schädlichen Umwelteinwirkungen, ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Hierbei ist insoweit anzumerken, dass laut Schalltechnischem Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten (IO) eingehalten oder unterschritten werden, wenn die Anlagen nachts mit schallreduzierten Schallleistungspegeln betrieben werden. [siehe auch Anlage 4]
Die vorliegende Schattenwurfprognose sagt aus, dass der zulässige Immissionswert von 30 Stunden Beschattungsdauer pro Jahr an 37 von 66 Immissionsstandorten überschritten wird.
Der weiterhin einzuhaltende Immissionswert von 30 Minuten pro Tag wird an 33 Standorten überschritten. (Dieser Berechnung liegt die Gesamtbelastung von dem hier beantragten Repowering sowie dem weiterhin im Windeignungsgebiet geplanten Repowering (Siehe VO/09GV/2012-026) zu Grunde.)
Zur Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer pro Jahr und pro Tag müssen die Anlagen während der astronomisch möglichen Beschattungszeiträume abgeschaltet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
127,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
194,6 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
210,5 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
72,1 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
63,3 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
509,3 kB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
449,5 kB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
534,3 kB
|
