Vorlage öffentlich - VO/10GV/2012-051

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBI. I S. 2414 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen in Verbindung mit § 86 der Landesbauordnung M-V (LBauO M- V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.04.2006 (GVOBI. M- V S. 102) einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen, beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl die Ergänzungssatzung für das Gebiet nördlich der „Testorfer Straße" und der Straße „ Zum Torfmoor" in               Upahl, bestehend aus der Karte mit Zeichenerklärung und den inhaltlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

2.      Die Begründung wird gebilligt.

 

3.      Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss der Satzung ortsüblich bekannt zumachen;  dabei ist auch anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses und des Beschlusses über den städtebaulichen Vertrag kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

Zur Klarstellung sei hier nochmals festgelegt, dass die Gemeinde keine Aufwendungen für eventuell erforderliche Ver- und Entsorgungsanlagen bzw. für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ergänzungssatzung übernehmen wird.

 

Die Ergänzungssatzung kann nach dem Satzungsbeschluss ohne eine Rechtskontrolle durch Genehmigungs- oder Anzeigebehörde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden. Die ortsübliche Bekanntmachung sowie Ort und Zeit zur Einsichtnahme der Satzung richten sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde Upahl.

Nach Abschluss des Verfahrens werden dem Landkreis NWM die ausgefertigte Satzung mit dem Bekanntmachungsnachweis überreicht.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde ist von Kosten freizuhalten. Sämtliche anfallende Kosten werden vom Antragsteller übernommen.

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Anlagen

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