Vorlage öffentlich - VO/13GV/2012-079

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Gägelow erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der MAG Gressow AG zur Errichtung und Betrieb einer Rinderanlage in Gressow (AZ: StALU WM 52b-5712.0.701e-58029).

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die MAG Milch- und Marktfrucht Gressow AG plant auf den Flurstücken 101, 144/4 und 144/6 der Flur 2 in der Gemarkung Gressow die Erweiterung der bestehenden Milchviehanlage. Die Erweiterung umfasst den Neubau eines Milchviehstalls, eines Melkhauses mit Abkalbe- und Krankenstall, eines Güllebehälters sowie den Anbau der Wasseraufbereitung. Damit einhergehend soll die Zahl der Milchkühe von derzeit 292 auf 660 erhöht werden. Die Zahl der Jungrinder/Kälber wird von 290 auf 275 verringert.

 

Das Vorhaben ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig.

 

Mit Schreiben vom 30.01.2012 (eingegangen am 01.02.2012) ersuchte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) als zuständige Genehmigungsbehörde die Gemeinde Gägelow um ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

 

Der Prüfumfang bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB.

 

Die beantragte Erweiterung der Rinderanlage befindet sich südlich von Gressow inmitten von intensiv landwirtschaftlich genutzten Grünland- und Ackerlandflächen im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.

 

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die Tierhaltung zählt ebenfalls zur Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlichen genutzten Flächen erzeugt werden kann.

 

Laut ergänzender Baubeschreibung kann das Futter auf den (z.T. gepachteten) Betriebsflächen von insgesamt 1868 ha angebaut werden.

 

Die Errichtung und der Betrieb der beantragten Schweinemastanlage dient damit einem landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Das Bauvorhaben nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gägelow steht dem Vorhaben als öffentlicher Belang nicht entgegen, da dieser für die betreffenden Grundstücke "Flächen für die Landwirtschaft" festsetzt. Eine konkrete Standortbezogenheit kommt dieser Darstellung regelmäßig gegenüber privilegierten Vorhaben nicht zu.

 

Weitere öffentliche Belange wie beispielsweise der schädlichen Umwelteinwirkungen und des Schutzes von Natur und Landschaft werden im Genehmigungsverfahren von den zuständigen Abteilungen des StALU WM und des Landkreises Nordwestmecklenburg geprüft.

 

Laut vorliegenden Antragsunterlagen werden an den nächstliegenden Wohnbebauungen im Außenbereich (Immissionsorte IO 1 und 2) Geruchsstundenhäufigkeiten/Jahr von 12% prognostiziert. Damit wird der Immissionswert für den Außenbereich von 25% eingehalten.

 

Die weiterhin betrachtete nächstgelegene im Zusammenhang bebaute Wohnbebauung ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen. Sie befindet sich zudem im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 a der Gemeinde und ist als "WA - allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.

Dennoch wird für die Bewertung der Immissionen auf ein Dorfgebiet abgestellt. Begründet wird dies mit der Ortsüblichkeit, da die Rinderanlage bereits langjährig existiert.

Unter dieser Annahme werden die zulässigen Immissionswerte von 15% eingehalten bzw. unterschritten. (Der zulässige Immissionswert für ein allgemeines Wohngebiet beträgt 10 % Geruchsstundenhäufigkeit/Jahr.)

 

Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6 a wird die Geruchsstundenhäufigkeit auf den im Eigentum der MAG AG befindendlichen Flächen ebenfalls zunehmen. Das Grundstück ist als Baufläche ausgewiesen. Tatsächlich ist die Fläche jedoch mit der Einfahrt zur Milchviehanlage bebaut. Der Eigentümer verzichtet daher auf sein Baurecht. Sollte der Bebauungsplan künftig geändert werden, wird dies berücksichtigt werden. Die Kosten werden entsprechend von der MAG getragen (siehe beiliegendes Schreiben der MAG AG v. 08.03.2012)

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Anlagen

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