Vorlage öffentlich - VO/13GV/2012-082

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.              Die Gemeindevertretung hat die während der Beteiligung der berührten Behörden, der               sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit               vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis geprüft: siehe Anlage

              Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Die Gemeindevertretung stellt fest, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.

 

2.              Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden, die Stellungnahmen vorgebracht haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

3. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 (durch Teilaufhebung) für das Gebiet im Ortszentrum Gressow als Satzung.

 

4.              Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 (durch Teilaufhebung) für das Gebiet im Ortszentrum Gressow wird gebilligt.

 

5.              Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung und die Begründung dazu eingesehen werden können und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung Gägelow hat am 21.04.2009 die Aufstellung der Teilaufhebung eines rd. 2,9 ha großen Teilstückes des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6  beschlossen.

Mit der Aufhebung wird das Ziel verfolgt, in Gressow gebundene Kapazitäten der Siedlungsentwicklung zu lösen und diese einer Entwicklung in den Ortsteilen Gägelow und Proseken zukommen zulassen. Damit kann nicht zuletzt auch den Vorgaben des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg für die künftige Gesamtentwicklung der Gemeinde Gägelow entsprochen werden. Hiernach soll sich die bauliche Entwicklung im Wesentlichen auf die Hauptorte konzentrieren.

 

Der Vorentwurf der Satzung wurde von der Gemeindevertretung am 31.05.2011 gebilligt. Daran anschließend fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat zu keinen inhaltlichen Änderungen des Satzungsentwurfes geführt.

Die BVVG weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ihr durch die Teilaufhebung ein Planungsschaden gemäß § 42 Abs. 2 BauGB entstehen würde. Die Gemeinde kommt nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass durch die Teilaufhebung kein Vermögensschaden entsteht, da die Frist von 7 Jahren bereits abgelaufen ist.

 

Der Landkreis weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass vom Ursprungsplan kein ausgefertigtes Exemplar mehr existiert. Um dieses formale Problem zu lösen, schlägt der Landkreis vor, den Bebauungsplan Nr. 6 vollständig auf dem Plan darzustellen (einschließlich aller textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes), die Teile der Aufhebung gesondert darzustellen und die Planung unter der Bezeichnung        "1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 (durch Teilaufhebung)" weiterzuführen. Damit verfügen die Gemeinde und der Landkreis über eine Planurkunde, die eindeutig den künftigen Geltungsbereich des B-Planes Nr. 6 mit allen dazugehörigen Festsetzungen darstellt.

 

Mit dieser formalen Änderung wurde der Plan am 29.11.2011 von der Gemeindevertretung als Entwurf beschlossen.

 

In der Zeit vom 09.01.2012 bis 09.02.2012 ist der Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden. Parallel dazu erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Auch aus der erneuten Behördenbeteiligung resultieren keine wesentlichen Änderungen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Nunmehr kann von der Gemeindevertretung der Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst werden. Die Satzung wird durch Bekanntmachung rechtskräftig.

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Anlagen

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