Informationsvorlage - VO/12SV/2011-131
Grunddaten
- Betreff:
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Ersuchen um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen in Wotenitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Entscheidung
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05.01.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Schweinemast Wotenitz GmbH plant auf den Flurstücken 187 und 189 der Flur 1 der Gemarkung Wotenitz die Errichtung einer Schweinemastanlage mit insgesamt 4.996 Tierplätzen bestehend aus zwei Ställen, einem Servicegebäude und einem Güllebehälter.
Das Vorhaben ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig.
Die Antragsunterlagen stehen im Internet unter http://www.grevesmuehlen.de/Plan-Schweinemastanlage-Woten.894.0.html zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 07.11.11 (eingegangen am 10.11.11) ersuchte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) als zuständige Genehmigungsbehörde die Stadt Grevesmühlen um ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum o.g. Vorhaben..
Gemäß § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen entscheidet der Bürgermeister über das gemeindliche Einvernehmen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Der Prüfumfang bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB.
Die beantragte Schweinemastanlage befindet sich etwa 430 m südlich des Ortsausgangs von Wotenitz und 720 m südöstlich der Ortslage Büttlingen im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Tierhaltung zählt ebenfalls zur Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlichen genutzten Flächen erzeugt werden kann.
Laut ergänzender Baubeschreibung ist es geplant, 8 ha Getreide auf den (z.T. gepachteten) Betriebsflächen anzubauen.
Die Errichtung und der Betrieb der beantragten Schweinemastanlage dient damit einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Grevesmühlen steht dem Vorhaben als öffentlicher Belang nicht entgegen, da dieser für die betreffenden Grundstücke "Flächen für die Landwirtschaft" festsetzt. Eine konkrete Standortbezogenheit kommt dieser Darstellung regelmäßig gegenüber privilegierten Vorhaben nicht zu.
Weitere öffentliche Belange wie beispielsweise der schädlichen Umwelteinwirkungen und des Schutzes von Natur und Landschaft werden im Genehmigungsverfahren von den zuständigen Abteilungen des StALU WM und des Landkreises Nordwestmecklenburg geprüft.
Schließlich muss die Erschließung ausreichend gesichert sein. Die Versorgung des Grundstückes mit Wasser und Strom sowie die Beseitigung von Abwässern und Abfällen ist in den vorliegenden Antragsunterlagen beschrieben.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Landesstraße L 02 (Dorfstraße Wotenitz) und den anschließenden Kastahner Weg.
