Vorlage öffentlich - VO/10GV/2025-0729

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, der Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, die im Zusammenhang mit der Lieferleistung und Montage der Küche für das Feuerwehrgerätehaus Upahl stehen und dafür erforderlich sind, nachträglich zuzustimmen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftslichste Angebot.

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Sachverhalt

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung M-V (§ 22 Absatz 4a) wurde die Entscheidungsbefugnis in Vergabeverfahren wie folgt neu geregelt:

„Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne

des § 38 Absatz 3 Satz 3.“

Das bedeutet, dass die Gemeindevertretung vor Beginn der Beschaffung einer benötigten Leistung zustimmen muss. Ein Auftragsbeschluss ist nicht mehr erforderlich. Im Fall der Lieferleistung und Montage der Küche für das Feuerwehrgerätehaus Upahl ist es so, dass aufgrund des geschätzten Auftragswertes die Leistungen im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das einzige

Zuschlagskriterium ist jeweils der Preis. Regionale Unternehmen wurden berücksichtigt.

Gemäß § 8 (2) Nr.12 der Hauptsatzung ist für die Auftragsvergabe ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

Die Maßnahme ist im Haushalt 2025 eingeplant.

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

7.000,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

12601-09100000-0110

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

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