19.06.2025 - 8 Grundsatzbeschluss über die Einleitung eines Ve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Upahl
- Datum:
- Do., 19.06.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Inka Berg
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Krieger bemängelt die Vorgehensweise die Gemeindevertretung vor vollendete Tatsachen zu stellen und wirft dem Bürgermeister vor, diese im Alleingang entschieden zu haben.
Der Bürgermeister erklärt das Vergabeverfahren und macht darauf aufmerksam, dass diese Investition bereits 2023 für den Haushalt 2024/2025 von der Gemeindevertretung demokratisch mehrheitlich beschlossen wurde und dieses Procedere jetzt zum Vergabeverfahren gehört.
Herr Krieger fragt an, wo die Altgeräte der Küche verblieben sind.
Der Bürgermeister wird sich dazu erkundigen.
Antwort aus der Verwaltung: Der Geschirrspüler, neu angeschafft in 2023, wurde wieder verbaut. Der Herd (2 von 4 Platten defekt) und der 20 Jahre alte Kühlschrank wurden fachgerecht entsorgt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, der Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, die im Zusammenhang mit der Lieferleistung und Montage der Küche für das Feuerwehrgerätehaus Upahl stehen und dafür erforderlich sind, nachträglich zuzustimmen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftslichste Angebot.
Sachverhalt:
Mit der Novellierung der Kommunalverfassung M-V (§ 22 Absatz 4a) wurde die Entscheidungsbefugnis in Vergabeverfahren wie folgt neu geregelt:
„Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne
des § 38 Absatz 3 Satz 3.“
Das bedeutet, dass die Gemeindevertretung vor Beginn der Beschaffung einer benötigten Leistung zustimmen muss. Ein Auftragsbeschluss ist nicht mehr erforderlich. Im Fall der Lieferleistung und Montage der Küche für das Feuerwehrgerätehaus Upahl ist es so, dass aufgrund des geschätzten Auftragswertes die Leistungen im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Das einzige
Zuschlagskriterium ist jeweils der Preis. Regionale Unternehmen wurden berücksichtigt.
Gemäß § 8 (2) Nr.12 der Hauptsatzung ist für die Auftragsvergabe ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Die Maßnahme ist im Haushalt 2025 eingeplant.
