14.06.2010 - 13 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Bendiks stellt die Anfrage welcher Fassade, Amtsgericht oder Wohnhäuser in der Karl-Marx-Straße, dieser Entwurf des Gebäudes angeglichen wurde. Er äußert ebenfalls, dass

dieser Entwurf nicht seine Zustimmung findet.

Herr Mahnel, vom Ing.-Büro, erläutert anhand einer Skizze das Bauvorhaben sowie die Fassadengestaltung.

Frau Münter schätzt ein, dass dieser Bau einer "Minni-AWG" gleicht und dieses so nicht so von mir gewollt ist. Sie appelliert an die Verantwortung der Stadtvertreter, der Bebauung nicht zuzustimmen, zumal auch keine Notwendigkeit für diese Größenordnung besteht.

Herr Reppenhagen. Vors. des Bauausschusses, informiert, dass der Bauausschuss mehrheitlich zugestimmt hat und ein Kompromiss zwischen Planungsmaßnahmen und Investor gefunden werden sollte.

Die Anfrage von Herrn Nevermann, ob es sich bei den Wohnungen um altersbetreute Wohnungen, Miet- oder Eigentumswohnungen handelt, beantwortet Herr Mahnel, dass die Wohnungen im vorderen Bereich als altersgerechte Wohnungen vorgesehen sind. Im hinteren Bereich ist geplant, Miet- bzw. Eigentumswohnungen je nach Bedarf zu schaffen.

 

Beschluss:

1.       Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 33 „Wohnbebauung Karl-Marx-Straße“.

2.       Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu nutzen.

3.       Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

4.       In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht nicht gefertigt wird und eine Ausgleichs- und Ersatzbilanz nicht erforderlich wird, weil es sich um ein Verfahren nach § 13a BauGB handelt.

5.       In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.       Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei

Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsord-nung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Zu dieser Abstimmung ist Herr Krohn wieder anwesend. Somit nehmen 21 Stadtvertreter an der Abstimmung teil.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:              15              

Nein- Stimmen:              5             

Enthaltungen:              1             

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Anlagen zur Vorlage

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