22.06.2021 - 8 Möglichkeit zur Beteiligung am Bürgerwindpark S...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister erläutert nochmals den Sachverhalt zu dieser Vorlage, der dann ausführlich diskutiert wird. Abschließend ergeht durch den Bürgermeister der Vorschlag, auf dieses Angebot zu verzichten, da eine Beteiligung mit einem zu hohen Risiko versehen ist. Eine Beteiligung könnte nur durch eine Kreditaufnahme realisiert werden. Insgesamt wird das Bürgerbeteiligungsgesetz nicht gelungen gehalten, da die Form der Beteiligung dem Betreiber der Windkraftanlagen überlassen wird.
Herr Staben erkundigt sich, ob die Gemeinde sich überhaupt daran beteiligen darf, wenn sie sich in der Haushaltssicherung befindet?
Frau Lenschow erklärt, dass das nach Auskunft durch die Kommunalaufsicht grundsätzlich geht, allerdings bei Gemeinden mit einer gefährdeten Leistungsfähigkeit muss die Kreditaufnahme durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden. Für die Gemeinden, die keine Risikobeteiligung eingehen können, gibt es lt. Gesetz noch eine 2. Variante, bei der man ohne Beteiligung einen geringeren Ausgleich erhalten kann. Das Windunternehmen kann allerdings allein entscheiden, was sie anbieten wollen. In diesem Fall ist die 2. Variante keine Option. Die Frist für diese Beteiligung läuft am 04.07.2021 aus.

Herr Wartmann erkundigt sich, ob im Falle einer Beteiligung die erzielten Erträge von den gemeindlichen Zuweisungen abgezogen werden.

Frau Lenschow erklärt, dass ein Abzug von den Schlüsselzuweisungen nicht erfolgt. Es muss am Jahresende aber immer nachgewiesen werden, für welche Zwecke dieses Geld genutzt wurde.

 

Auf Vorschlag des Bürgermeisters wird über Variante b abgestimmt:

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat die Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG der Gemeinde Stepenitztal eine Offerte unterbreitet und darüber informiert, dass die Gemeinde im Rahmen des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) zu den Kaufberechtigten gemäß § 5 des genannten Gesetzes zählt.

 

Durch die Lage des Bürgerwindparks Schönberg fällt die Gemeinde Stepenitztal unter die Kaufberechtigten, da ihr Gemeindegebiet nicht mehr als 5 km vom Standort der Windenergieanlage entfernt liegt.

Der Vorhabenträger bietet den Kaufberechtigten 20 % der Anteile (insgesamt 1.560 Anteile) an, wovon 10 % den kaufberechtigten Gemeinden und 10% den kaufberechtigten Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Ein Kommanditanteil kann zum Preis von 500 € erworben werden. Die Zeichnungsmöglichkeit für Kaufberechtigte endet am 04.07.2021. Das Zuteilungsverfahren für den Fall, dass das Volumen der gezeichneten Anteile das der Offerte übersteigen sollte, ist in § gesetzlich geregelt.

 

Durch die Kämmerei des Amtes Schönberger Land, dessen Gemeinden ebenfalls eine entsprechende Offerte erhalten haben, wurde bereits eine Vorabstimmung mit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vorgenommen. Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt fest, dass der Erwerb der Vermögensanteile für die Kommunen lukrativ sein kann, weist aber auch auf die damit verbundenen erheblichen Risiken bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens hin.

 

Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde wird aber auch darauf hingewiesen, dass Gemeinden mit gefährdeter oder weggefallener Leistungsfähigkeit, die einen Erwerb von Anteilen nur über eine Aufnahme von Krediten finanzieren können, eine eigene individualisierte Prüfung vorzunehmen haben. Hierbei ist zu untersuchen, ob ein fremdfinanzierter Beteiligungserwerb mit der Haushaltslage und der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang steht. Nach Rubikon ist die Gemeinde Stepenitztal in die Leistungsgruppe „gefährdete dauernde Leistungsfähigkeit“ einzuordnen. Die Gemeinde hat gemäß aktuellem Haushaltsplan für das Jahr 2021 bereits Kreditaufnahmen in Höhe des Eigenanteils ihrer Investitionen von 378.000 Euro eingeplant, um eine unzulässige Finanzierung von Investitionen über Kassenkredite zu vermeiden.

Für die zusätzliche Aufnahme von Investitionskrediten zum Kauf von Anteilen wäre der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung durch die Gemeindevertretung und eine Genehmigung der Erhöhung des Kreditbetrages durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich. Die Frist für die Zeichnungsmöglichkeit zum Kauf der Anteile läuft am 04.07.2021 ab,

 

Die Verwaltung hat beim Investor nachgefragt, ob dieser bereit wäre, die alternative Ausgleichsabgabe nach § 11 BüGembeteilG M-V zu zahlen, welche zwar niedriger, aber völlig risikofrei ist. Diese Möglichkeit wurde durch die Bürgerwindpark Schönberg GmbH

& Co. KG mit Schreiben vom 30.04.2021 abgelehnt.     

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Stepenitztal beschließt,

a)     nach § 5 (2) BüGembeteilG M-V __ Stück Kommanditanteile an der Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG zum Kaufpreis von 500 € je Anteil zu erwerben oder

b)   die Offerte nicht in Anspruch zu nehmen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

-          davon anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0