26.05.2020 - 9 Beschluss über die Straßenumbenennung der "Dorf...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

Herr Bahlcke stellt den Antrag, auch die zweite Alternative, die Umbenennung der Dorfstraße in Stofferstorf in die Beschlussvorlage mit aufzunehmen.

 

Frau Bahlcke meldet sich zu Wort und erinnert daran, dass bei der letzten Diskussion zu diesem Beschluss die Umbenennung der Dorfstraßen in Stofferstorf und/oder Gägelow zur Debatte standen.

Herr Knappernatus hat hierzu ein eindeutiges Statement gehalten. Frau Oldenburg hatte den Antrag gestellt, dass die Kosten für die Einwohnerinnen und Einwohner für die KFZ-Zulassungsänderung von der Gemeinde übernommen werden. Aber der persönliche Aufwand, den die älteren Einwohnerinnen und Einwohner haben ist enorm, viele von den älteren Bürgern sind hiermit überfordert. Gewerbetreibenden fällt dieses sicherlich leichter.

Frau Bahlcke ist der Meinung, dass hier der Fokus auf den Mengenfaktor der EinwohnerInnen und Einwohner, die die Umbenennung der Straße betrifft, gelegt wird.

 

Herr Hünemörder fühlt sich in dieser Angelegenheit befangen und nimmt gemäß § 24 KV MV weder an der Beratung noch an der Abstimmung zu diesem TOP teil.

 

Herr Kolz merkt an, wenn Befangenheit bei einigen Gemeindevertretern besteht, muss die vor der Diskussion zu diesem T’OP festgestellt werden. Herr Kolz ist der Meinung, dass Herr Siedenschnur und Frau Bahlcke betroffen sind.

 

Frau Bahlcke widerspricht Herrn Kolz, sie habe durch die uRAB abklären lassen, dass sie als Vorstandsmitglied der Wohnungsgenossenschaft Wismar in diesem Fall nicht betroffen ist. Ihr erwachsen durch diesen Beschluss keine persönlichen Vorteile.

 

Herr Helms-Ferlemann bestätigt dieses, er habe diesen Sachverhalt auch rechtlich prüfen lassen.

 

Gemäß § 24 KV MV nimmt Herr Siedenschnur weder an der Beratung noch an der Abstimmung zu diesem Top teil.

 

Frau Oldenburg fragt Herrn Bahlcke, ob sein Antrag auf Umbenennung der Dorfstraße nur für Stofferstorf oder auch für Gägelow gleichlautend gilt.

 

Herr Bahlcke antwortet, auch für Stofferstorf.

 

Frau Oldenburg ist der Meinung, dass die Einwohnerinnen und Einwohner hier selbst entscheiden sollten und stellt den Antrag eine Einwohnerbefragung zu machen.

 

Herr Fenner weist darauf hin, dass er, als die Beschlussvorlage das erste Mal zur Beratung auf der Tagesordnung stand, angesprochen habe, dass die Einwohnerinnen und Einwohner selbst entscheiden sollten.

 

Frau Bahlcke schätzt ein, dass die Einwohnerinnen und Einwohner das sicherlich nicht wollten, dass „ihre“ Straße umbenannt wird. Die Gemeindevertretung sollte hier mit Augenmaß entscheiden.

 

Herr Helms-Ferlemann stellt den Antrag von Frau Oldenburg zur Abstimmung und formuliert den Beschluss folgendermaßen:

 

Alle Haushalte und Gewerbetreibende in der Dorfstraße in Gägelow und Stofferstorf werden durch die Verwaltung angeschrieben. Die Angeschriebenen können auf einem Stimmzettel mit Ja oder Nein entscheiden, ob die Dorfstraße in Stofferstorf oder Gägelow umbenannt werden soll. Die Antwort der Befragung soll bis zum 20.06.2020 der Verwaltung wieder vorliegen, damit in der Gemeindevertretersitzung am 23.06.2020 eine Entscheidung zu diesem Beschluss getroffen werden kann.

 

Abstimmungsergebnis für eine Einwohnerbefragung:

Ja-Stimmen:  7

Nein-Stimmen: 2

Enthaltungen:  0

 

 

Sachverhalt:

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 09.11.2015 (GVOBl. M-V S. 436) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die „Dorfstraße“ im Ortsteil Gägelow in den Straßennamen „Alte Dorfstraße“ umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Straßennamen umzubenennen. Konkret betrifft es die "Dorfstraße" in den einzelnen Ortsteilen.

 

Die Hausnummern der Dorfstraße im Ortsteil Gägelow folgen überwiegend einer logischen Abfolge und Ordnung. Daher ist eine insgesamte Neusortierung der Hausnummern nicht notwendig.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Die Einwohner werden nach Beschlusslage über die geplante Straßenumbenennung schriftlich informiert.

 

Die Änderung des Straßennamens erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer kurz vor Inkrafttreten der Umbenennung (s. oben).

 

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

  

 

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Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt:

 

1)     Straßenumbenennung:

 

  Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Gägelow

 

Gemarkung:    Gägelow

Flur:      1

Flurstück:     54, 32/16 (teilweise) , 18/1, 30/1

 

wird in den Straßennamen „Alte Dorfstraße“ umbenannt.

 

 

2)    Die Umbenennung treten am 15.07.2020 in Kraft.

 

3)  Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

Der Beschluss wird erneut zurückgestellt!

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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