13.11.2018 - 14 Beschluss über die Umbenennung der Straße "Hilg...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Lt. Festlegung im Hauptausschuss am 06.11.2018 hat Frau Bräsch eine Befragung zur Umbenennung der Straße bei den Einwohnern im Hilgendorfer Weg vorgenommen mit folgender Wertung:

Naschendorfer Straße:  9

Zum Erlenbruch:  1

Häuslerberg:   3

 

Sachverhalt:

Zur Schaffung geordneter Zustände in Bezug auf die Straßenbenennungen wird auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert am 09.11.2015 (GVOBl. M-V S. 436) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2013 (GVOBl. M-V, S. 434) die Straße „Hilgendorfer Weg“ im Ortsteil Naschendorf in den Straßennamen gem. oben gewählter Variante umbenannt.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals im Gemeindegebiet vorhandenen Straßennamen umzubenennen. Konkret betrifft es die "Dorfstraße" in den einzelnen Ortsteilen.

 

Es ist zu beachten, dass die Umbenennung des Straßennamens „Hilgendorfer Weg“  nur notwendig ist, soweit die Dorfstraße im Ortsteil Hilgendorf ein ähnlich lautenden Namen erhält (VO/05GV/2018-197).

 

Die Hausnummern in Naschendorf- Hilgendorfer Weg folgen einer logischen Abfolge und Ordnung. Daher ist eine insgesamte Neusortierung der Hausnummern nicht notwendig.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Die Änderung des Straßennamens erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 26.09.2018 über die geplante Straßenumbenennung informiert.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).

 

Anlage/n:

- Übersicht Straßen / Karte Naschendorf-Hilgendorfer Weg

 

 

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Beschluss:  

  1. Straßenumbenennung vorbehaltlich Beschluss für die Dorfstraße im Ortsteil Hilgendorf:

 

Der „Hilgendorfer Weg“ im Ortsteil Naschendorf Gemarkung: Hilgendorf Flur: 1 Flurstücke: 76/12, 78/22 wird in den Straßennamen Naschendorfer Straße umbenannt.
 

  1. Die Umbenennungen treten am 01.01.2019 in Kraft.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=34036&selfaction=print