29.05.2018 - 9 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die RNE RheinNordEnergie GmbH plant auf dem Flurstück 112 der Flur 1, Gemarkung Gägelow die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typ Enercon E-82 E2  mit einer Nabenhöhe von 138 m und einer Nennleistung von 2,3 MW.

 

Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Gemeinde Gägelow nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) ersucht.

 

Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33  bis 35 BauGB.

 

Der Vorhabenstandort liegt südlich des Eignungsgebietes der Gemeinde Gägelow, ca. 2,1 km südlich von der Ortslage Gägelow, östlich der Straße von Barnekow nach Gägelow/Groß Woltersdorf sowie nördlich der Ortslage Barnekow (siehe Lageplan).

Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Für die Gemeinde Gägelow besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), der ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt. Die beantragte WEA Nr. 20 befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen FNPs der Gemeinde Gägelow.

 

Darüber hinaus befindet sich die WEA Nr. 20 ebenfalls außerhalb des Altgebiets Nr. 4 Gägelow (RREP WM 2011).

Damit kommt eine Anwendung der Planerischen Öffnungsklausel nicht in Betracht.

 

Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.

 

 

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Gemäß § 24 KVMV haben Herr Wandel, Herr Kolz, Herr Siedenschnur, Herr Schwarz und Herr Hünemörder weder an der Beratung noch an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teilgenommen.

 

Beschluss:  

Die Gemeindevertretung erteilt das Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der RNE Rein Nord Energy GmbH (AZ: StALU WM-51-1358281-5711.0.106-74022-I, WEA 20) auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 auf dem Flurstück 112 der Flur 1, Gemarkung Gägelow unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

2

Nein- Stimmen:

1

Enthaltungen:

2


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=32393&selfaction=print