26.05.2016 - 7 Repowering des Bürgerwindparks "Groß Pravtshage...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Zu 1.

Der Vorhabenträger des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 1 „Bürgerwindpark Groß Pravtshagen, die Bürgerwindpark G. Pravtshagen GmbH & Co.KG, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Fleßner, ist an die Gemeindevertretung heran getreten mit dem Ansinnen, die Ende der 90er Jahre  errichteten Windenergieanlagen zu repowern. Dabei sollen nach Vorstellung des Investors anstelle der bisher 7 Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 90 m max. 5 Anlagen mit einer Gesamthöhe von max. 130 m errichtet werden. Die konkreten Standorte und die letztliche Anzahl ist naturgemäß in der jetzigen Phase nur als Vorschlag zu verstehen.

 

Das bestehende Windeignungsgebiet, auf dem sich der Windpark befindet, wird voraussichtlich nach Rechtskraft der aktuellen Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms entfallen. Dann wäre das Repowering nicht mehr möglich, es sei denn die Gemeinde mach von der bisher vorgesehenen Öffnungsklausel  Gebrauch. Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen (Baualter der bestehenden Anlagen, Stromvergütung) beabsichtigt der Investor ohnedies, das Repowering zeitnah und vor Rechtskraft der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms durchzuführen.

 

Der rechtskräftige Vorhabens- und Erschließungsplan ist bindend und schreibt vorhandenen Standorte und Anlagenhöhen konkret vor. Es bedarf also zumindest der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wahrscheinlicher aber der Änderung des V- und E.-Plans sowie des Flächennutzungsplans, damit das Repowering wie vorgeschlagen erfolgen kann. Dafür wären dann Planverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung erforderlich und vor allem positive  Beschlüsse der Gemeinde. Insofern  ist der Investor auf jedem Fall vom letztlichen Votum der Gemeinde angewiesen.

 

Die Gemeinde erklärt mit diesem Beschluss ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Einleitung des Verfahrens. Zukünftig erforderlichen Beschlüssen  wird ausdrücklich nicht vorweg gegriffen.

 

Im nächsten Schritt ist erforderlich, dass mit dem Landkreis abgestimmt wird, welche Planungsverfahren für das Vorhaben erforderlich werden. Anschließend müssen Vorhabenträger und Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der vor allem regelt, das der Vorhabenträger sämtliche Kosten des Verfahrens trägt und im Gegenzug die Gemeinde zusichert, dass die Verwaltung hoheitliche Aufgaben übernimmt und die Gemeinde über Beschlussvorlagen berät.

 

Zu 2.

Ab 01.06.2015 ist das Beteiligungsgesetz für Windparks rechtskräftig. Demnach haben alle Gemeinden und Bürger im Umfeld von 5 km um einen neu errichteten Windpark herum Anspruch auf eine jeweils 10 %ige finanzielle Beteiligung an dem Projekt. Dem Investor ist bei der Bürgerbeteiligung frei gestellt, ob er eine direkte Beteiligung anbietet oder ein Sparprodukt über eine Bank. Die Gemeinden sind hingegen frei in ihrer Entscheidung, ob sie eine jährliche Abgabe oder ein Direktinvestment möchten.

 

Weiter gehend als die gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestanforderungen können Gemeinden und Investor darüber hinaus gehende Vereinbarungen zur Beteiligung treffen.

 

Die letztliche Entscheidung über die Wahrnehmung des Angebots des Investors erfolgt erst, wenn alle Vorbereitungen des Projektes getroffen sind, Genehmigungsreife  besteht sowie Stromvergütungen ausgehandelt sind.  Zudem muss zwingend eine vom Energieministerium und Kommunalaufsicht geprüfte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegen.

 

Eine direkte wirtschaftliche Beteiligung birgt Risiken, aber auch dementsprechend höhere Renditechancen als eine herkömmliche Bankanlage. Durch das direkte Investment werden Ertrag, Aufwendungen und Risiken gleichmäßig zwischen Investor, Gemeinden und Bürger verteilt.

 

Wahrscheinlich ist, dass die für Gemeinden alternative Abgabenzahlung deutlich geringer ausfallen wird, aber risikoärmer wäre.

 

Die vorgeschlagene Mindestbeteiligung von 25,1 % ergebe eine Sperrminorität für die Gemeinde in der Gesellschaft, so dass Fragen des Firmensitzes, des Steuermodells usw. zugunsten gemeindlicher Interessen beeinflusst werden können.

 

Im nächsten Schritt ist mit dem Vorhabenträger ein Vertrag abzuschließen, der als maßgeblichen Inhalt hat, dass dieser der Gemeinde verbindlich zusichert, die o.g. Mindestbeteiligung der Gemeinde zum gegebenen Zeitpunkt anzubieten.

 

 

 

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Beschluss:  

 

Die Beschlussvorlage - Repowering des Bürgerwindparks "Groß Pravtshagen"; Grundsatzbeschluss zur Änderung der Bauleitplanung und zur kommunalen Beteiligung- wird zurückgestellt.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

11

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0