05.04.2016 - 10 Teilfortschreibung Regionales Raumentwicklungsp...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Herr Schönfeldt erkundigt sich, inwieweit eine Zustimmung der Betroffenen greift und wie groß der Abstand zur Wohnbebauung sein muss.

 

Herr Prahler informiert, dass der Planungsverband nach einheitlichen, beschlossenen Kriterien Kartierungen vornimmt und hiernach Gebietsausweisungen erfolgen. Der beschlossene Mindestabstand von 1000 Metern sei eine deutliche Verbesserung zu den bisherigen Regelungen.

 

Weiterhin fragt Herr Schönfeldt nach dem Abstand der einzelnen Windräder untereinander.

 

Hierzu teilt Herr Prahler mit, dass hier nur der technische Mindestabstand eingehalten werden muss. Die Anlagen können also so dicht wie möglich aufgestellt werden.

 

Der Bürgermeister betont, dass es sich hier um die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens handelt und nur relevante Kriterien in die Stellungsnahme aufgenommern werden sollten.

 

Herr Prahler informiert außerdem über den Hinweis aus dem Umweltausschuss, dass Kenntnis darüber besteht, dass im Bereich Santow Kranichbrutplätze vorhanden sind. Die zugesagte Zuarbeit einer Karte mit der Darstellung von Brutplätzen geschützter Vogelarten von Herrn Bauer wird in die Stellungnahme dann redaktionell ergänzt.

 

Dr. Anderko spricht sich dafür aus, zu prüfen, ob die Brutplätze tatsächlich vorhanden sind.

 

Herr Bibow fragt nach, ob die Stadt beabsichtigt, diesen Standort zu entwickeln.

 

Herr Prahler betont, dass die Stadt als Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgibt, wobei der Tenor der Stellungnahme zu dieser Gebietsausweisung mit dem Hinweis auf den Artenschutz durchaus negativ sei.

 

Herr Schönfeldt fragt weiterhin, ob die Bedenken der Stadt unberücksichtigt bleiben könnten.

 

Herr Prahler erläutert, dass es sich um ein vergleichsweises Vorgehen, wie bei der Entwicklung eines B-Planes handelt. Es muss erst abgewogen und begründet werden und dann erfolgt der Satzungsbeschluss. Die Stadt hätte dann nach Abschluss des Verfahrens notfalls das Recht auf Überprüfung im Rahmen einer Normkontrolle.

 

Herr Baetke fragt nach, ob das Land ein Zielabweichungsverfahren durchführen kann, wenn der Planungsverband den Bereich Santow nicht als Windeignungsgebiet einstuft.

 

Herr Prahler teilt hierzu mit, dass das Land ein Zielabweichungsverfahren auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen durchführen kann. Hier gibt es gesetzliche Regelungen.

 

Sachverhalt:

Die Stadt  ist im Rahmen der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) aufgefordert Stellung zu nehmen (s. Anlage 1). Die Teilfortschreibung umfasst die Neuformulierung des Kapitels 6.5 Energie.

 

Das RREP hat für die Stadt/Gemeinde immer dann Auswirkungen, wenn Vorhaben der Stadt/ Gemeinde oder Dritter die Belange, die im RREP beschrieben sind, betreffen. Dann kann dies die Zulässigkeiten, Abstimmungserfordernisse oder Größenordnungen von Vorhaben beeinflussen.

 

Die neuen Programmsätze im Kapitel 6.5 Energie umfassen Neuregelungen insbesondere zur Bioenergie und Windenergie. Letzteres beinhaltet die Neufestlegung von Windeignungsgebieten nach neu beschlossenen, einheitlichen Kriterien, die in der Begründung ausführlich dargestellt sind (vgl. Abb. 19 in Anlage 2 der Beschlussvorlage).

 

Ziel der Raumordnung ist es, damit zu regeln, dass Windenergieanlagen grundsätzlich nur in diesen Windeignungsgebieten aufgestellt werden dürfen. Andernfalls dürften sie grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden, wenn nicht öffentliche Belange dagegen sprechen. (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 BauGB)

 

Diese Kriterien sind auch für bereits bestehende Windeignungsgebiete angewendet worden. Grundsätzlich hatte dies zur Folge, dass diese nicht fortgeführt werden, was zur Folge hat, dass dort nach Rechtskraft dieser Teilfortschreibung keine Windenergieanlage mehr neu oder im Ersatz (sog. Repowering) errichtet werden dürften.

 

Dies stellt die 1. Beteiligungsrunde dar. Gesetzlich vorgeschrieben sind 2 Stufen der Beteiligung. Änderungen können sich auf Grundlage der eingehenden Stellungnahmen und deren rechtliche Beurteilung ergeben. Beschlüsse, die letztlich zur Rechtskraft des RREPs führen, werden von der Vollversammlung des Planungsverbands Westmecklenburg in öffentlicher Sitzung gefasst.

 

Für die Stadt ergibt sich unter Anwendung dieser Kriterien nach vorliegendem Entwurf folgendes:

 

Grevesmühlen

 

Programmsätze 6 und 12:

Die Stadt begrüßt die geplante Zielformulierung des Planungsverbandes, dass Biogasanlagen auf Basis von Reststoffbiomassen sowie auf der Grundlage von Wärmekonzepten zu erfolgen haben.

 

Konkret trägt dies dazu bei, dass die inzwischen in Grevesmühlen geschaffene Infrastruktur der Wärmeversorgung gesichert wird und unbotmäßiger Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen erfolgt. Es sollte jedoch klar gestellt werden, dass Bestandsanlagen im Zuge technologischer Innovationen umgebaut und /oder untergeordnete Erweiterungen möglich sind.

 

Programmsatz 8: Windeignungsgebiete

Die Stadt Grevesmühlen ist betroffen durch das neue Windeignungsgebiet 04/16, das in der Kartenblatt 2 als neues Eignungsgebiet (ohne Schraffur) und zudem als Potenzialsuchraum (mit Schraffur)  ausgewiesen ist (s. Anlage 2).

 

Bereits im Rahmen der Vorwegbeteiligung hat die Stadt auf artenschutzrelevante Problemstellungen hingewiesen und ein Artenschutzgutachten zur Kenntnis gegeben, das im Auftrag der Stadt im Jahre 2015 erstellt wurde und den westlichen Randbereich des geplanten Windeignungsgebietes betrifft.

 

Wir gehen mit Verweis auf die diesbezügliche Beschlusslage des Planungsverbandes davon aus, dass die tatsächliche Eignung zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange bereits in dieser Planaufstellung Berücksichtigung findet, wenn sich diese aus bereits vorliegenden fachlichen Begutachtungen ergebe.

 

Insofern verweisen wir nochmals ausdrücklich auf das o.g. artenschutzrechtliche Fachgutachten und verbinden dies mit der Aufforderung zur Prüfung, ob das geplante neue Windeignungsgebiet unter Berücksichtigung der darin aufgeführten Belange in Gänge oder in  Teilen überhaupt geeignet ist. 

 

Zu dem dargestellten Potenzialsuchraum wird die Auffassung vertreten, dass in diesem Areal Biotopstrukturen bestehen, die der Ausweisung eines Windeignungsgebietes entgegenstehen. Im weiteren Verfahren sollte daher diese Fläche ersatzlos entfallen.

 

 

 

Reduzieren

Beschluss:  

 

Die Stadtvertretung nimmt den beiliegenden Entwurf des Schreibens zur Beteiligung an der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verwaltung zur fristgerechten Versendung des Schreibens auf.

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

1


 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=25477&selfaction=print