05.02.2015 - 12 Satzung der Gemeinde Upahl über die 1. Änderung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Gremium:
- Gemeindevertretung Upahl
- Datum:
- Do., 05.02.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel erläutert eingehend aufgrund der in der Einwohnerfragestunde gestellten Anfrage die bisherigen Festsetzungen zur Dachneigung. Diese liegen derzeit bei 35 – 45 °, mit Ausnahme bei einem Reetdach bei 60 °.
Innerhalb der Gemeindevertretung werden die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung ausführlich diskutiert, wobei die Meinungen teilweise sehr unterschiedlich sind.
So wird von Herrn Reimann vorgeschlagen, eine Dachneigung von 20 ° zu gestatten. Dieser Vorschlag findet von mehreren Gemeindevertretern Zuspruch.
Herr Voß hingegen vertritt die Auffassung, dass die Gemeinde sich seit vielen Jahren Gedanken um das Dorfbild gemacht hat und bereits seit über 20 Jahren an die Festlegung von 35 ° hält. Dies sollte auch so beibehalten werden. Eine Kompromisslösung wäre für Herrn Voß auch denkbar. Diese könnte so aussehen, das man Dächer mit flacher Neigung in einer Ecke des Baugebietes konzentriert.
Letztlich werden nach umfangreicher Diskussion zusammenfassend folgende Festlegungen für den Teilbereich 1 und Teilbereich 2 getroffen:
- Die Dachneigung für das gesamte Bebauungsgebiet (entsprechend Pkt. 1.1) soll auf 25 – 60 ° festgelegt werden.
(8 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, 1 Stimmenthaltung
- Zur Dacheindeckung wird gemäß Pkt. 1.4 festgelegt, dass glänzende, glasierte und reflektierende Dacheindeckungen zulässig sind.
- Die Höhenregelung für Hecken liegt bei 1,50 m, für Zäune 1,00 m (entsprechend Pkt. 4.2).
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl fasst den Beschluss, den am 10.09.2014 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen. Auf diese Verfahrensumstellung ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen.
- Die Entwürfe der Planunterlagen und der Begründung werden gebilligt und für die Auslegung bestimmt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Upahl deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Beschluss wird gefasst unter Einbeziehung der vorgenannten Festlegungen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,5 MB
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2
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243,1 kB
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3
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1,4 MB
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