05.12.2011 - 16 Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Ausübun...

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Beschluss:

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). - die Gesetze gelten dabei jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtsgültigen Änderung – wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen vom _______________ folgende Satzung erlassen.

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Grevesmühlen für das „Wohngebiet Mühlenblick" östlich des Rosenweges. In dem als Anlage beigefügten Katasterplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist das betroffene Gebiet umgrenzt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke, die teilweise (tlw.) oder vollständig innerhalb des Geltungsbereiches berücksichtigt sind:

 

Gemarkung Grevesmühlen

Flur 2

109/5 (tlw.)

110 (tlw.)

115/82 (tlw.)

129/3

129/4

129/9

129/11

129/12

131 (tlw.)

137/5 (tlw.)

430

431

432

 

Gemarkung Grevesmühlen

Flur 18

112/3 (tlw.)

112/7

201/2 (tlw.)

201/3 (tlw.)

 

§ 2

Zweck

 

Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Ziele für das Gebiet sind im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Grevesmühlen für das „Wohngebiet Mühlenblick" östlich des Rosenweges formuliert. Mit der Aufstellung dieser Satzung soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten unterstützt bzw. gesichert werden.

Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 34 lauten gemäß Aufstellungsbeschluss wie folgt:

-          Ausgestaltung einer arrondierenden Wohnsiedlung in landschaftlich reizvoller Lage.

-          Klärung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung in der Nachbarschaft.

-          Einbeziehung des Grevesmühlener Energiehauses.

-          Überprüfung von Anbindungsvarianten des Gebietes an das überörtliche Verkehrsnetz, an die Klützer Straße.

Die Stadt Grevesmühlen fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Durch die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht werden Flächen bezeichnet und umgrenzt, an denen der Gemeinde Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu, zum Kauf von Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Der Verwendungszweck des Grundstücks besteht derzeit in der Beseitigung der städtebaulichen Missstände und der Absicht, Vorhaben für dem Wohnen dienende Zwecke oder nichtstörende gewerbliche Zwecke vorzubereiten.

 

§ 3

Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Grevesmühlen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an den Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

§ 4

Mitteilungspflicht

 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Stadt Grevesmühlen unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu € 500 geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Grevesmühlen, den

 

 

J. Ditz

Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               23

Nein- Stimmen:              0                                          Herr Krohn abwesend

Enthaltungen:              0

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Anlagen zur Vorlage