05.12.2011 - 16 Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Ausübun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo., 05.12.2011
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). - die Gesetze gelten dabei jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtsgültigen Änderung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen vom _______________ folgende Satzung erlassen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 der Stadt Grevesmühlen für das Wohngebiet Mühlenblick" östlich des Rosenweges. In dem als Anlage beigefügten Katasterplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist das betroffene Gebiet umgrenzt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke, die teilweise (tlw.) oder vollständig innerhalb des Geltungsbereiches berücksichtigt sind:
Gemarkung Grevesmühlen
Flur 2
109/5 (tlw.)
110 (tlw.)
115/82 (tlw.)
129/3
129/4
129/9
129/11
129/12
131 (tlw.)
137/5 (tlw.)
430
431
432
Gemarkung Grevesmühlen
Flur 18
112/3 (tlw.)
112/7
201/2 (tlw.)
201/3 (tlw.)
§ 2
Zweck
Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Ziele für das Gebiet sind im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Grevesmühlen für das Wohngebiet Mühlenblick" östlich des Rosenweges formuliert. Mit der Aufstellung dieser Satzung soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten unterstützt bzw. gesichert werden.
Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 34 lauten gemäß Aufstellungsbeschluss wie folgt:
- Ausgestaltung einer arrondierenden Wohnsiedlung in landschaftlich reizvoller Lage.
- Klärung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Bebauung unter Berücksichtigung der Umgebung in der Nachbarschaft.
- Einbeziehung des Grevesmühlener Energiehauses.
- Überprüfung von Anbindungsvarianten des Gebietes an das überörtliche Verkehrsnetz, an die Klützer Straße.
Die Stadt Grevesmühlen fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Durch die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht werden Flächen bezeichnet und umgrenzt, an denen der Gemeinde Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu, zum Kauf von Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Der Verwendungszweck des Grundstücks besteht derzeit in der Beseitigung der städtebaulichen Missstände und der Absicht, Vorhaben für dem Wohnen dienende Zwecke oder nichtstörende gewerbliche Zwecke vorzubereiten.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Grevesmühlen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an den Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
§ 4
Mitteilungspflicht
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Stadt Grevesmühlen unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 500 geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Grevesmühlen, den
J. Ditz
Bürgermeister
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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