27.06.2022 - 14.2 Beschluss über den öffentlich-rechtlichen Vertr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister macht einige Ausführungen zur Beschlussvorlage.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur 1. Ergänzung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Bildung einer gemeinsamen Wohngeldstelle vom 26.04.2018 in der im Entwurf vorliegenden Fassung.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

25

  • davon anwesend:

18

Ja-Stimmen:

18

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Am 17. Juni 2022 erreichte die Stadtverwaltung eine schriftliche Information des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, dass die Auszahlung des einmaligen Heizkostenzuschusses an die wohngeldbeziehenden Haushalte für den 12. Juli 2022 vorgesehen sei. Zugleich wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass diejenigen kommunalen Verwaltungen, die die Angelegenheiten des Wohngeldes über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) für andere kommunale Körperschaften wahrnehmen, die öffentlichen-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung bis zum 12. Juli 2022 entsprechend zu ändern hätten, um die rechtliche Voraussetzung dafür zu schaffen, den einmaligen Heizkostenzuschuss auch an die wohngeldbeziehenden Haushalte in der anderen kommunalen Körperschaft bewilligen zu dürfen. Der Entwurf einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung sowie eine Synopse zur Ergänzung sind der Anlage ebenso zu entnehmen, wie das Schreiben des Ministeriums vom 17.06.2022

Die Dringlichkeit der Beschlussfassung gemäß § 29 Absatz 4 KV M-V ergibt sich insbesondere aus dem durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vorgegebenen sehr knappen Zeitrahmen für die geplante Auszahlung des Heizkostenzuschusses. Mit einer Beschlussfassung zu diesem Beratungsgegenstand in der nächsten Sitzung der Stadtvertretung käme die Entscheidung zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzung zu spät und der Heizkostenzuschuss an die berechtigten Haushalte, die bereits auf die avisierte Zuwendung warten, wäre im Juli 2022 nicht mehr möglich. Die Angelegenheit duldet somit keinen Aufschub.

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Anlagen zur Vorlage