28.06.2022 - 5 Allgemeine Informationen zum Umlegungsverfahren

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Harnack ist Mitarbeiter des Vermessungsbüros Siwek, welches die Aufgaben der Umlegungsgeschäftsstelle für den Umlegungsausschuss der Stadt wahrnimmt. Er macht allg. Ausführungen zum Umlegungsverfahren:

 

 Umlegung nur für den 2. BA möglich, da im 1. BA nur ein Grundstückseigentümer betroffen ist.

 Nach bisherigem Verhandlungsstand ist davon auszugehen, dass 30 % der benötigten Flächen im freihändigen Erwerb aufgrund fehlenden Einvernehmens, schwierigen oder nicht bekannten Eigentumsverhältnissen nicht zu erwerben sein werden.

 Umlegung ist ein Verfahren zur Neuordnung der Grundstücke entsprechend der Vorgaben des B-Plans. Dabei wird ein Wertgefüge festgelegt, das für alle Grundstückseigentümer gleich gilt.

  Wesentliche Vorzug ist, dass Erschließungsflächen laut B-Plan vorab zugewiesen werden können.

 

Wie wird agiert:

 Einleitung des Verfahrens durch Beschluss der Stadtvertretung,

 Bürgerinformation,

 Festlegung von Umlegungsregelungen (Verteilungsschlüssel, Bewertung der Grundstücke zum Alt- und Neuwert),

 Erstellung eines Umlegungsplans.

Aufgaben werden durch den Umlegungsausschuss wahrgenommen, der bereits besteht und andere Verfahren durchgeführt hat und noch durchführt.

Auf Nachfrage von Herrn Baethke erläutert Herr Harnack, dass die Umlegungsgeschäftsstelle nicht zu verwechseln ist mit der Umlegungsstelle. Letztere gibt es in einigen Landkreisen. Sie sind dort dem Katasteramt zugeordnet. Die Umlegungsgeschäftsstelle arbeitet für den Umlegungsausschuss der Stadt, der ehrenamtlich besetzt ist.

 

Frau Münter fragt an, wie viele Eigentümer von der Umlegung betroffen sein könnten.

 

Herr Harnack schätzt die Zahl auf 15, wobei die Zahl sich in Folge von noch ausstehenden Erbauseinandersetzungen erhöhen kann.