02.06.2022 - 5.1 Bebauungsplan Nr. 43.1 „Wohnen am Börzower Weg“...

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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

 1. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen hat die während der Beteiligung der Behör-den, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden sowie der Öf-fentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 43.1 „Wohnen am Börzower Weg“ mit folgendem Ergebnis geprüft: s. Anlage.

 

2. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt den Bebauungsplan Nr. 43.1 Wohnen am Börzower Weg“ gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung inkl. Umweltbericht wird gebilligt.

 

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 43.1 gemäß Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen ortsüblich bekannt zu machen.

 

4. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Diskussion BA:

Frau Oldenburg (Planungsbüro Hufmann) führt hierzu aus. Einige TÖB´s haben bzgl. der Erschließung Stellungnahmen abgegeben.

Die Fällgenehmigung wird z. B. erst erteilt, wenn ein § 33´er Stand nach BauGB erreicht ist.

Es gilt zu überlegen, ob Carports, Garagen sowie andere Nebenanlagen gem. B-Plan in den Waldabstand hineingebaut werden dürfen.

Der Bauausschuss stimmt mehrheitlich für eine solche Festlegung.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

Herr Schulz ist ab ca. 18:55 Uhr anwesend. Es sind nunmehr 7 von 9 Mitgliedern anwesend.

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Sachverhalt:

Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen hat am 21.02.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43.1 gebilligt. Mit dem Entwurf wurden vom 19.04.2022 bis zum 31.05.2022 die Öffentlichkeit sowie die Behörden beteiligt. Aufgrund der Auslegungsfrist wird der Tagesordnungspunkt im Bauausschuss am 02.06.2022 als Tischvorlage behandelt.

 

Bis zum Satzungsbeschluss sind folgende Punkte abschließend zu klären:

 

 Der Zweckverband fordert ein Gesamt-Erschließungskonzept für den Bereich West I. Darauf aufbauend wären Teilbereiche denkbar. Im Rahmen der Erschließungsplanung sollte eine Abschätzung der künftig geplanten Wohneinheiten in West I erfolgen, um die Leitungen entsprechend zu dimensionieren.

 Die Errichtung der Entwässerungsanlage (Regenversickerungsbecken) bedarf der Zustimmung durch den Zweckverband Grevesmühlen.

 Die Forstbehörde weist darauf hin, dass im Rahmen des Bebauungsplanes Ausnahmen innerhalb der Waldabstandsflächen aufgenommen werden können.

 Die Fällgenehmigung für die nach § 18 NatSchAG M-V geschützten Bäume wird erst erteilt, wenn ein Planstand nach § 33 BauGB vorliegt.

 

Die notwendigen Unterlagen, bestehend aus Abwägungstabelle, Plan und Begründung, werden zur Sitzung der Stadtvertretung entsprechend vorbereitet und fristgerecht eingereicht.

 

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Anlagen zur Vorlage